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Architektur | News

Anhaltswerte für Rücksichtslosigkeit von Windrädern

23.10.2006 2006-10-23 23:00:00


Im Urteil vom 09.08.2006 benannte das OVG Nordrhein-Westfalen grobe Anhaltswerte für eine bauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit von Windenergieanlagen.

Beträgt der Abstand das Dreifache der Gesamthöhe, besteht eine Vermutung für die Rechtmäßigkeit. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe, kann man eine Rücksichtslosigkeit vermuten. Im Zwischenbereich ist regelmäßig eine besonders intensive Einzelfallprüfung erforderlich.
Anhand dieser Kriterien untersuchte das OVG die genaue Situation eines Außenbereichsbewohners, der sich gegen eine Baugenehmigung für eine 209,3 m entfernte Windenergieanlage wehrte. Bei einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 58 ermittelte das OVG eine Gesamthöhe von 99,5 m. Damit betrug der Abstand zwischen Wohnhaus und Windrad nicht das Dreifache der Gesamthöhe. Im Rahmen der Einzelfallbewertung berücksichtigte das OVG, dass das Wohnhaus fast vollständig in Blickrichtung zur geplanten Anlage ausgerichtet war. Zumutbare Abschirmmöglichkeiten bestanden nicht, so dass das Gericht eine bauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit feststellte.

Rücksichtslosigkeit von Windrädern
Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen kein abschließendes Indiz für die gebotenen Rücksichtnahme sei. Bei Windrädern vermittele zwar keine erdrückende Wirkung wie klassische Gebäude. Deren Baukörper wirke vielmehr durch die in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors. Als grobe Orientierungswerte nannte das Gericht daher o.g. Abstände, die das Maß der Intensität der erforderlichen Einzelfallbewertung beeinflussten.

Maßgebliche Kriterien der Einzelfallbewertung
Hier zählte das Gericht für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung auf, ob die sich die Anlage in Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liege, wie sich die topographische Lage darstelle, ob schon andere Windräder vorhanden seien und ob sich das Wohnhaus im vermindert geschützten Außenbereich befinde. Besonders relevant sei, ob mit zumutbarem Aufwand wirksame Abschirmungsmöglichkeiten zu schaffen seien.

Quelle:
OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05

Dieser Beitrag wurde erstellt von Frauke Ley, LexisNexis. >> LexisNexis
23.10.2006

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