Handwerkerpark neben reinem Wohngebiet grundsätzlich zulässig
31.07.2006 2006-07-31 23:00:00
Die Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Ziel, auf einer Konversionsfläche neben einem reinen Wohngebiet für kleine und mittlere Handwerksbetriebe zu erschwinglichen Preisen Betriebsgrundstücke in Form eines "Handwerkerparks" zur Verfügung zu stellen, ist städtebaulich möglich, entschied das OVG Rheinland-Pfalz.
Wegen Mängeln in den Lärmschutzregelungen hatte die Normenkontrollklage jedoch Erfolg.
Planungsermessen
Es sei ein städtebaulich zulässiges Ziel, den Handwerkerpark auszuweisen, um die Abwanderung von Handwerksbetrieben aus der Stadt ins Umland zu vermeiden, so das Gericht. Einer Legitimation durch eine akute Bedarfslage bedürfe es nicht, hier habe die Gemeinde Planungsermessen.
Trennungsgrundsatz
Das Trennungsgebot werde durch die Festsetzung des Gewerbegebietes neben einem Wohngebiet nicht verletzt. Durch die Gliederung des Gewerbegebietes, u.a. durch Festsetzung öffentlicher Grünflächen und nicht bebaubarer Flächen im Randgebiet, und die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel werde sichergestellt, dass die Orientierungswerte für reine Wohngebiete eingehalten würden.
Ordnungemäße Verkündung
Die GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) ist genauso wie die DIN 18005 keine allgemein eingeführte bautechnische Bestimmung. Daher dürfe in Bebauungsplänen und anderen Rechtsnormen nicht einfach auf die GIRL verwiesen werden. Im Bebauungsplan müsse vielmehr, um die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ordnungsgemäß zu verkünden, die GIRL genau mit Datum, Urheberschaft und den konkret in Bezug genommenen Regelungen bezeichnet werden.
Bestimmtheitsmangel
Die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel leide unter Unbestimmtheit. Der Bebauungsplan müsse eindeutig bestimmen, auf welcher Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu verteilen und nach welcher Methode die tatsächliche Schallausbreitung im Genehmigungsverfahren zu berechnen sei. Daher sei der Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2006 - 8 C 11709/05
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