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Architektur | Themen

25 m hohes Minarett gerichtlich abgelehnt

08.11.2007 2007-11-08 23:00:00

Bauvorhaben, die religiösen Zwecken dienen, genießen bauplanungsrechtlich keine Sonderrechte. Daher wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf ein 25 m hohes Minarett in Mönchengladbach abgelehnt.

Streitgegenstand war die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Minaretts an einer Moschee in einem Gewerbegebiet. Die Errichtung der Moschee war aufgrund einer Ausnahme gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO bereits im Bebauungsplan durch textliche Festsetzung zugelassen. Gleichzeitig war die Höhe der Gebäude im Bebauungsplan auf 10 m begrenzt.

Höhenbegrenzung unwirksam

Die Höhenfestsetzung im Bebauungsplan enthielt keine Bezugspunkte. Daher war diese Festsetzung wegen Verstoßes gegen das Erfordernis der Normklarheit und Bestimmtheit unwirksam.

Einfügegebot

Dennoch habe der Kläger keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid, führte das Gericht aus. Das 25 m hohe Gebäude füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Im maßgeblichen Umgebungsbereich sei kein entsprechendes Vorbild. Es bestünde daher die Gefahr der bodenrechtlichen Spannungen, da das Minarett eine negative Vorbildwirkung für andere bauliche Anlagen hervorrufen könne.


Minarett als Gebäude

Entgegen der Ansicht des Klägers sei das Minarett als Gebäude im Sinne von § 29 BauGB einzustufen. Da es von Menschen betreten werden könne und selbständig benutzbar sei, sei es eine selbständige bauliche Anlage. Diese sei wie das Hauptgebäude, die Moschee, unabhängig auf ihre Vereinbarkeit mit den Bauvorschriften zu überprüfen.


Quelle: LexisNexis

Von Frauke Ley
08.11.2007

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