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Architektur | Themen

Abhängigkeit einer Betriebswohnung vom bestehenden Betrieb

12.05.2008 2008-05-12 23:00:00

Wird ein Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben, erlischt mit dessen Baugenehmigung auch die Baugenehmigung für eine dazugehörige Betriebswohnung. Daher kann eine Behörde auch nicht zum Einschreiten gegen Lärmimmissionen verpflichtet werden, die diese Wohnnutzung beeinträchtigen, so der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2008.

Streitgegenstand der Verpflichtungsklage war der Antrag auf Einschreiten gemäß §§ 24 Satz 1 bzw. 25 Abs. 2 BImSchG wegen Lärmbelästigungen. Die beeinträchtigte Wohnnutzung sei formell und materiell illegal, befand das Gericht, daher bestehe kein Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten.

Formelle Illegalität

Die Wohnnutzung war zwar ursprünglich genehmigt worden, aber nur als Betriebswohnung. Diese Wohnnutzung teile das Schicksal des Gewerbebetriebes: mit endgültiger Aufgabe des Betriebes werde auch die Baugenehmigung für die Betriebswohnung gegenstandslos. Die ausnahmsweise Zulässigkeit der Wohnnutzung in einem Gewerbegebiet sei nur in Bezug auf den konkreten Betrieb gegeben gewesen.

Fehlender Nutzungsänderungsantrag

Daneben führe die Wohnnutzung durch Nicht-Beschäftigte des begünstigten Betriebes ebenfalls zur formellen Illegalität: die Umwandlung von in einem Gewerbegebiet gelegenen Betriebswohnungen in allgemeine Wohnungen sei eine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB, da sie bodenrechtlich beachtliche, erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen auslösten. Betriebswohnungen müssten ein höheres Maß an Störungen für das Wohnen hinnehmen.

Materielle Illegalität

Da allgemeines Wohnen im Gewerbegebiet unzulässig sei, bestehe an der materiellen Illegalität kein Zweifel, so dass die Verpflichtungsklage scheitern musste. 


Quelle: LexisNexis

Von Frauke Ley
12.05.2008

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