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Architektur | Themen

Abweichende Bauausführung rechtfertigt Stilllegung

06.02.2008 2008-02-06 23:00:00

Das VG München hat sich in einer Entscheidung zu den Voraussetzungen einer Stilllegung bei einer Planabweichung geäußert.

Das alte landwirtschaftliche Betriebsgebäude

Dem Kläger war die Genehmigung für die Wiedererrichtung eines abgängigen Dachstuhls eines alten ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäudes auf der Basis des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB erteilt worden. Das Gebäude beinhaltete ursprünglich einen Wohnteil mit zwei Bedienstetenwohnungen. Diese Wohnungen sollten im 1. OG/ DG wiederhergestellt werden. Das Erdgeschoss sollte aber einschließlich der Fußbodendecke zum 1. OG erhalten bleiben. Im Zuge der Bauüberwachung wurde vor Ort eine abweichende Bauausführung festgestellt. Zwischenzeitlich war nämlich das Erdgeschoss des Wohnteils vollständig abgerissen und neu mit Decke errichtet worden. Die Behörde verbot die Weiterführung der ungenehmigten Bauarbeiten und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- Euro an. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Hiergegen wehrte sich der Bauherr mit Klage und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Bauherr verwies auf die legalisierende Wirkung der erteilten Baugenehmigung und kritisierte die Stilllegung der gesamten Baustelle als unverhältnismäßig.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Grundsätzlich ordnet § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage an. Besteht ein besonderes öffentliches Interesse, darf die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Grundverfügung verbunden werden. Die Anordnung ist schriftlich zu begründen. Im Zuge des Eilverfahrens prüft das Verwaltungsgericht summarisch die Erfolgsaussichten der Klage und nimmt hierbei eine Interessenabwägung vor.

Voraussetzungen für eine Stilllegung

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen oder beseitigt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen (Art. 81 Abs. 1 S. 1 BayBO). Das gilt insbesondere, wenn die Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens ungenehmigt begonnen wurde. Die hier festgestellten Maßnahmen stellten eine solche genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahme dar, die durch die erteilte Baugenehmigung nicht abgedeckt wurde. Es bedurfte also einer Nachtrags- bzw. neuen Baugenehmigung. Dieser formell-rechtliche Verstoß rechtfertigte bereits eine Stilllegung.

Auf die Genehmigungsfähigkeit kommt es nicht an

Auf die Genehmigungsfähigkeit der baulichen Veränderungen kam es hierbei grundsätzlich nicht an. § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB erlaubt nur die Nutzungsänderung, wenn diese der zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient. Durch den vollständigen Abriss des ehemaligen Wohnteils war der baurechtliche Bestandsschutz untergegangen. Die Teilprivilegierung gilt nicht für den Wiederaufbau von Ruinen bzw. Bauarbeiten an verfallenen Gebäuden. Die Wiederverwendung eines älteren - baulich desolaten - Gebäudes darf nicht einem Ersatzbau gleichkommen. Eine offensichtlche Genehmigungsfähigkeit war deshalb hier eindeutig auszuschließen. Hieraus folgte auch die Notwendigkeit der Gesamtbetrachtung des Gebäudes. Die geplanten baulichen Maßnahmen in den verschiedenen Geschossen ließen sich nicht trennen. Die Stilllegung durfte sich deshalb auch auf das gesamte Gebäude beziehen.


Quelle: LexisNexis

Von Wolfgang Hanne
06.02.2008

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