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Architektur | Themen

Änderungsplanung erfordert intensive Abwägung

16.08.2007 2007-08-16 23:00:00

Ändert eine Gemeinde einen Bebauungsplan, so dass Wohnbebauung näher an einen Kälbermastbetrieb heranrücken kann, ist eine besonders sorgfältige Erarbeitung des Abwägungsmaterials und der Abwägungsentscheidung erforderlich. Eine Berufung auf die "Rechtskraft" des Ursprungsplans ist ein zur Unwirksamkeit führender Abwägungsausfall, urteilte das OVG Nordrhein-Westfalen am 15. Juli 2007.

Gegenstand der Normenkontrolle war ein Änderungsplan, der ein Heranrücken eines allgemeinen Wohngebietes um etwa 5 m an eine Kälbermästerei vorsah. Der Betriebsinhaber wehrte sich erfolgreich.


Abwägung bei einer Änderungsplanung

Der Rat der beklagten Gemeinde hatte in der Planbegründung ausgeführt, die Immissionssituation innerhalb des bisherigen Geltungsbereichs des Bebauungsplans brauche nicht bewertet zu werden, da der Ursprungsplan "rechtskräftig" sei. Das sei eine offenkundige Verletzung des Abwägungsgebotes, befand das Gericht. In Fällen wie hier sei vielmehr eine besonders intensive Befassung mit dem Konflikt zwischen landwirtschaftlicher und Wohnnutzung erforderlich. Das gelte um so mehr, als bei der Beschlussfassung über den Ursprungsplan eine Immissionsprognose unterblieben sei.


Planerischer Missgriff lässt Erforderlichkeit der Planung entfallen

Darüber hinaus hatte es die Gemeinde versäumt, die Änderungsplanung mit dem Ursprungsplan abzustimmen. Im westlichen Bereich war das Änderungsplangebiet nicht deckungsgleich, so dass die an der Grenze zwischen dem Ursprungsplan und dem Änderungsplan jeweils festgesetzten Verkehrsflächen keinen Anschluss zueinander hatten. Dies entspreche keiner sinnvollen städtebaulichen Ordnung, so dass ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vorliege, entschied das Gericht und erklärte den Änderungsplan für unwirksam.


Quelle: LexisNexis

Von Frauke Ley
16.08.2007

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