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Architektur | Themen

Amtshaftung bei formell rechtswidriger Planung

08.06.2008 2008-06-08 23:00:00

Steht ein Baugesuch in Widerspruch zu einer gemeindlichen Planung, so hat die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie einen formellen Mangel der gemeindlichen Planung feststellt, der Gemeinde vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben, führt der BGH im Beschluss vom 19.03.2008 - III ZR 49/07 seine Rechtsprechung vom 25.03.2004 - III ZR 227/02 fort.

Gegenstand der Revision gegen das Urteil des OLG Koblenz vom 04.02.2007 - 1 U 248/06 war ein Amtshaftungsanspruch wegen der rechtswidrigen Versagung einer Baugenehmigung. Trotz der Rechtswidrigkeit lehnte der BGH einen Schadensersatzanspruch ab.

Formeller Mangel in der Planung


Der Baugenehmigung wurde ein Flächennutzungsplan entgegengehalten, der fehlerhaft bekannt gemacht worden war. Da dieser Mangel kurzfristig geheilt hätte werden können, hätte so dem tatbestandlich zunächst gegebenen Amtshaftungsanspruch nachträglich der Boden entzogen werden können, so der BGH. Denn zur Begründung eines Amtshaftungsanspruches müsse die Vermögenslage des Geschädigten bei rechtmäßigem und amtspflichtgemäßem Vorgehen der Bauaufsichtsbehörde mit der Lage aufgrund des amtspflichtwidrigen Verhaltens verglichen werden. Stehe fest, dass bei pflichtgemäßem Handeln der Bauaufsichtsbehörde eine rückwirkende Mängelheilung erfolgt wäre - die Vermögenslagen also identisch wären -, könne dies ein rechtmäßiges Alternativverhalten vermuten lassen, das einem Amtshaftungsanspruch entgegenstehe.

Vertrauensschutz in Urteile

Das Gericht wies weiter darauf hin, dass ein gerichtlich festgestellter Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht dieselbe Rechtsposition vermittle wie ein bereits erlassener Bescheid. Die Wirkungen des Urteils seien mit einer Vollstreckungsgegenklage noch erfolgreich zu ändern, erst der Bescheid selbst schütze den Bauherren vor Rechtsänderungen, wie sich aus § 14 Abs. 3 BauGB ersehen lasse.


Quelle: LexisNexis

Von Frauke Ley
08.06.2008

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