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Architektur | Themen

Außenwerbung darf Gebäude und Umfeld nicht verunstalten

07.10.2007 2007-10-07 23:00:00

Das Verwaltungsgericht Ansbach musste am 16. August 2007 die Auswirkungen einer Werbeanlage beurteilen und hat sich hierbei über die materiellen Anforderungen von Außenwerbung explizit geäußert.

Ein Bauantrag für eine Fremdwerbung hat keinen Erfolg

Ein Bauantrag war abgelehnt worden. Es ging hierbei um eine große Vitrine für Außenwerbung. Diese hatte die Maße 2,85 m x 3,85 m im und sollte an der Fassade eines Wohnhauses montiert werden. Die Vitrine sollte zwischen dem 4. und 5. Obergeschoss platziert werden und war für wechselnde - beleuchtete - Werbung gedacht. Der Bauantrag wurde wegen Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes abgelehnt. Die entsprechende Klage stand nun zur Entscheidung an.

Störung einer einheitlichen Fassade

Die Landesbauordnung schreibt vor, das bauliche Anlagen so zu gestalten sind, dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile untereinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Da eine an einer Außenwand montierte Werbeanlage zum Teil des Gebäudes wird, ist eine Gesamtbetrachtung angesagt. Die betroffene Wand ist durch Fenster und Balkone einheitlich gegliedert. Eine Werbevitrine mit wechselnden grellbunten Plakaten stört die Außenwand in ihrer Wirkung auf den für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter in unzulässiger Weise und ist deshalb verunstaltend.

Disharmonie im engeren Umfeld

Ferner führt die Werbeanlage im näheren Umfeld zur Unruhe, da es hier vergleichbare Objekte nicht gibt. Der Umstand, dass die oberen Geschosse der Gebäude ringsum durch Wohnnutzung geprägt und nur in den jeweiligen Erdgeschossen Geschäftslokale und sonstige gewerbliche Nutzungen existent sind, ist auch hier der alleinige Platz für Fremdwerbung. Deshalb wird nicht nur die bauliche Anlage selbst, sondern auch das Ortsbild gestört. Daran ändert auch nichts eine vorhandene Tankstellenwerbung, die deutlich geringer auf das Umfeld wirkt.

Auch noch rücksichtslos ...

Da das Gebäude im unbeplanten Innenbereich gelegen ist, muss ergänzend das Einfügungsgebot beachtet werden. Bestandteil des Einfügens ist auch das Gebot zur Rücksichtnahme. Die Montage einer Werbevitrine für beleuchtete Plakate im Wechsel in einer solchen Nähe zu Fenstern und Balkonen ist gegenüber den Nutzern der benachbarten Wohnungen rücksichtslos. Diese negative Wirkung wird sich in der Dunkelheit noch verstärken. Nach alledem war die Ablehnung des Bauantrages nicht zu beanstanden. Die Klage hatte deshalb Erfolg.


Quelle: LexisNexis

Von Wolfgang Hanne
07.10.2007

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