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Architektur | Themen

Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt genug sein

06.12.2007 2007-12-06 23:00:00

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einer Entscheidung vom 20. September 2007, Az. 10 A 4372/05 Kriterien für die inhaltliche Bestimmtheit einer Baugenehmigung postuliert.

Berufung wird nicht zugelassen

Das VG Düsseldorf hob in einer Entscheidung vom 26.09.2005 (Az. 25 K 5364/04) die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Produktionshalle in Holz- und Lehmbau sowie in ein Lager für Sanitärteile auf. Ferner wurde ein Klageantrag auf Erlass einer Untersagungsverfügung bestätigt. Die Berufung wurde nun vom Obergericht nicht zugelassen. Hierbei äußerte sich das Obergericht auch zu den inhaltlichen Anforderungen an Baugenehmigungen und rügte im vorliegenden Fall einen Etikettenschwindel.

Bauschein muss konkret die Nutzung vorgeben

Das Obergericht führte aus, dass die Baugenehmigung inhaltlich bestimmt genug sein muss. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig benennen. Der Bauschein muss demnach dem Bestimmtheitsgebot entsprechen, ggf. muss es mindestens durch Auslegung möglich sein, den Inhalt der Baugenehmigung zu bestimmen. Hierbei darf auf die Bauvorlagen zurückgegriffen werden. So muss die Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über die Art der gewerblichen Tätigkeit, es müssen z. B. Art und Zahl der Maschinen benannt werden. Das Verlangen nach Bestimmtheit des Genehmigungsinhaltes dient dazu, die Bandbreite der legalen Nutzung genau (!) festzulegen. Damit ist es dem Bauherrn möglich, die Grenzen der zulässigen Nutzung zu beachten, während Dritte ihre etwaige Betroffenheit erkennen können.

Allgemeiner Bezug auf ein Gutachten nicht zulässig

Soll ein Gutachten (z. B. eine Lärmprognose) Bestandteil der Baugenehmigung werden, reicht eine pauschale Bezugnahme nicht aus. Vielmehr muss das Ziel eine eindeutig bestimmbare und damit auch eine vollstreckungsfähige Regelung sein. Geht es um Lärm- und damit um Nachbarschutz, müssen schon im Bauschein konkrete Regelungen enthalten sein. Anders wird ein Lärmkonflikt nicht ausreichend gelöst.

Baugenehmigung verschleiert die wirkliche Nutzung

In dem konkreten Fall entsprach die Baugenehmigung nicht den vorgenannten Anforderungen. Die Geräuschprognose stimmte nicht mit der Betriebsbeschreibung überein. Im Grunde war eine Zimmerei genehmigt worden, ohne dass der Begriff benutzt worden wäre. Damit wurde die unzulässige Nutzung durch eine andere genehmigungsfähige Nutzung kaschiert. Dies ist aber ein unerlaubter Etikettenschwindel.


Quelle: LexisNexis

Von Wolfgang Hanne
06.12.2007

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