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Architektur | Themen

Baulast hindert Aufschüttung mit Zufahrt nicht

05.05.2008 2008-05-05 23:00:00

Laut dem OVG Niedersachsen darf in einer Flächenbaulast eine Aufschüttung angelegt werden, auch wenn diese die Funktion einer Zufahrt zu einem Parkdeck hat.

Zufahrt contra Baulast


Streitgegenstand war eine Baugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus. In dem geplanten Gebäude sollten neben Wohnungen auch Büros, kleinere Geschäfte und Praxen untergebracht, die notwendigen Stellplätze in einer Tiefgarage angelegt werden. Letztere wurde entlang der Grenze des benachbarten Wohngrundstückes angefahren. Die Zufahrt verlief teilweise über eine Flächenbaulast. Das Baugrundstück war im unbeplanten Innenbereich gelegen, und zwar in einer Gemengelage. Vorher war auf dem Grundstück ein Omnibusbahnhof eingerichtet. Gegen diese Bauerlaubnis wandte sich die Eigentümerin eines benachbarten Wohnhauses mit 9 Wohneinheiten mit Widerspruch. Dieser und ein Eilantrag hatten keinen Erfolg. Nun musste das Obergericht über die Beschwerde entscheiden.

Baulast schließt nicht alle bauliche Anlagen aus

Das Obergericht bejahte das Einfügen des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung, eine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots wurde verneint. Die vorgetragene Kollision mit der Flächenbaulast wurde als unschädlich bewertet. Die Baulast schließt nur solche baulichen Anlagen aus, die Abstand halten müssen. Solche baulichen Anlagen, für die das Abstandsflächenerfordernis nicht gilt, dürfen in bzw. auf einer Flächenbaulast errichtet bzw. angelegt werden. § 12 a Abs. 2 Nr. 3 NBauO nimmt Ausschüttungen von der Verpflichtung Abstandsflächen einzuhalten aus. Dies galt auch für die fragliche Aufschüttung, obwohl sie mit einer Höhe bis zu 1,50 m angelegt war und als Zufahrt genutzt werden sollte. Von einer solchen Aufschüttung gehen keine Wirkungen wie von einem Gebäude aus, so dass die Flächenbaulast nicht konterkariert wird. Die Nutzung als Zufahrt ist auch nicht mit einer Terrasse vergleichbar. Die Beschwerde hatte mangels nachbarlicher Beeinträchtigung keinen Erfolg.

Quelle: LexisNexis

Von Wolfgang Hanne
05.05.2008

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