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Architektur | Themen

Bebauungspläne zur Grundstücksbeschaffung zulässig

04.05.2007 2007-05-04 23:00:00

Will sich ein Grundstückseigentümer auf ein gemeindliches Grundstücksbeschaffungsmodell nicht einlassen, kann eine Außerachtlassung der Bauwünsche dieses Eigentümers im Bebauungsplanaufstellungsverfahren abwägungsgerecht sein, grenzte das OVG Niedersachsen am 20.04.07 seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1999 zu dieser Problematik ein.

Im Jahr 1999 hatte das OVG es für abwägungsfehlerhaft erachtet, dass eine Gemeinde Bauwünsche eines Planbetroffenen nicht berücksichtigt hatte, nachdem dieser sich geweigert hatte, Teile seiner Flächen zu günstigen Preisen an die Gemeinde zu verkaufen, damit diese sie für Einkommensschwache zu moderaten Preisen weiterverkaufen konnte. Auch in diesem Fall fühlte sich der Antragsteller benachteiligt, weil die überbaubare Fläche seiner Grundstücke geringer als gewünscht festgesetzt worden war, nachdem er einem Teilverkauf seiner Flächen nicht zugestimmt hatte.


Das OVG nahm diesen Fall zu Anlass, zu sog. Grundstücksbeschaffungsmodellen ausführlich in Abgrenzung zu seiner Entscheidung vom 21.07.1999 - 1 K 4974/97, BRS 62 Nr. 9, Stellung zu nehmen.

Zunächst arbeitete das Gericht die Unterschiede heraus:

Im Fall von 1999 habe die Gemeinde rd. 70 % der Flächen gefordert, hier in Anlehnung an den steuerlichen Halbteilungsgrundsatz nur 50 %. Damals habe es sich um echtes, weil bereits überplantes, Bauland gehandelt, hier aber um Außenbereichsflächen, die sich auch nicht für eine privilegierte Bebauung eigneten. Ferner habe die Gemeinde hier keinen Planentwurf gehabt, von dem sie sich nach der Weigerung des Antragstellers "verabschiedet" habe. Und schließlich würden hier die Nutzungswünsche des Antragstellers anders als 1999 dem Nutzungskonzept der planenden Gemeinde nicht entsprechen. Die Gemeinde habe sich vielmehr auf ein anderes Konzept ausgerichtet, das sogar den ursprünglichen Vorstellungen des Antragstellers entsprochen habe.

Abwägung nachvollziehbar

Das Planungskonzept sei schlüssig, führte das Gericht weiter aus. Es sei auch nicht "per se" zu missbilligen, wenn eine Gemeinde ein Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen als Mittel oder Hebel nutze, um Grundstückseigentümer zur Abgabe von Teilen seiner Grundstücksflächen zu veranlassen.


Quelle: LexisNexis

Von Frauke Ley
04.05.2007

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