Berücksichtigung nachbarlicher Belange bei Stellplatzstandort
20.06.2007 2007-06-20 23:00:00
Ein Nachbar wandte sich gegen eine Wohnmobilgarage mit Abstellraum. Das Verwaltungsgericht Osnabrück bewertete den Standort als rücksichtslos und gab dem Antrag des Dritten auf Regelung der Vollziehung statt. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen am 27. März 2007 die Beschwerde zum Anlass, sich noch einmal grundsätzlich zu den Zulässigkeitskriterien für Stellplätze und Garagen zu äußern.
Grundsätze zur Vermeidung von Konflikten
Der Bauherr hat den aus seiner baulichen Nutzung resultierenden Stellplatzbedarf auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Hieraus folgen natürlich Störungen, z. B. durch Ab- und Zufahrt, Öffnen der Garagentore, Türenschlagen usw. Diese Beeinträchtigungen sind aber vom nachbarlichen Umfeld grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Die zwangsläufigen Störungen müssen aber nicht unbegrenzt hingenommen werden, insbesondere folgen Begrenzungen mit Blick den Standort des Stellplatzes bzw. der Garage. Je mehr Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen, umso eher kann es zu Nutzungskonflikten kommen.
Kriterien für die Standortwahl
Stellplätze und Garagen sollten zur Straße orientiert platziert werden. Auch die jeweiligen Zufahrten sollen mit Blick auf die nachbarlichen Interessen möglichst rücksichtsvoll angelegt werden. Zu beachten sind auch planerische Festsetzungen und Vorbelastungen durch bereits vorhandene Stellplätze und Garagen im rückwärtigen Grundstücksbereich.
Konkrete Positionierung rücksichtslos
Bei der Prüfung des konkreten Falles kam das Obergericht zu der Bewertung, dass der gewählte Standort rücksichtslos ist. Die Zufahrt sollte um das vorhandene Wohnhaus herum geführt werden. Der Standort war der Straße nicht zugewandt, sondern von ihr am weitesten entfernt. In der näheren Umgebung gab es für die Standortwahl keine Vorbilder. Der konkrete Standort gereichte deshalb dem Nachbarn zum Nachteil.
Quelle: LexisNexis
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