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Architektur | Themen

Beseitigungsverfügung darf in der Regel nicht für sofort vollziehbar erklärt werden

04.11.2007 2007-11-04 23:00:00

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat am 01. Oktober 2007 - Az. 5 L 1071/07 den Sofortvollzug für eine Rückbauverfügung kritisch hinterfragt und sich dabei zu den Anforderungen an solche Entscheidungen geäußert.

Eine Terrasse muss zurück gebaut werden

An einer Terrassenkonstruktion in Holzbauweise nahm die zuständige Bauaufsichtsbehörde Anstoß und verfügte deren Beseitigung. Mit der Ordnungsverfügung verband die Behörde neben der Androhung eines Zwangsgeldes auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hatte nun das Verwaltungsgericht des Saarlandes zu entscheiden. Es gab dem Eilantrag aus folgenden Gründen statt:

Besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug muss gesondert begründet werden

An der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung muss ein besonderes öffentliches Interesse bestehen. Dieses besondere öffentliche Interesse muss in der zwingenden Begründung ausreichend dargelegt werden. Der Hinweis auf berührte nachbarliche Abwehrrechte reicht hierfür nicht aus. Das besondere öffentliche Interesse muss über die rechtlichen Beweggründe für die Ordnungsverfügung an sich hinausgehen. Dies ist regelmäßig bei Stilllegungen und Nutzungsverboten gegeben. Hier ist der schlichte Hinweis auf einen formalen Verstoß ausreichend, denn es werden mit solchen Verfügungen keine vollendeten Tatsachen geschaffen.

Öffentliche und private Interessen sind im Eilverfahren gegeneinander abzuwägen

Folgt aus einer Beseitigungsverfügung kein Substanzverlust, kann auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zulässig sein. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Abstellen eines Wohnwagens untersagt wird. Eine Rückbauverfügung, die zur gänzlichen bzw. teilweisen Vernichtung von Bausubstanz führt, darf regelmäßig nicht sofort vollzogen werden müssen. Der Verweis auf das Unterschreiten der erforderlichen Abstandfläche und das Betroffensein nachbarlicher Rechte reicht nicht für eine gegenteilige Entscheidung aus, vielmehr muss dargetan werden, warum dem Nachbarn ein Zuwarten bis zu Bestandskraft der Verfügung nicht zuzumuten ist. Dies ist hier nicht erfolgt. Aus diesem Grunde geht die Abwägung der unterschiedlichen Interessen zu Gunsten des Ordnungspflichtigen aus.


Quelle: LexisNexis

Von Wolfgang Hanne
04.11.2007

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