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Architektur | Themen

Bolzplatz im allgemeinen Wohngebiet

27.10.2007 2007-10-27 23:00:00

Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts Aachens war ein kleiner Bolzplatz, durch den ein Anwohner sich gestört fühlte. Seine Klage auf Schließung war zwar nicht erfolgreich, die Stadt wurde jedoch verpflichtet, Vorkehrungen für weitere Lärmschutzmaßnahmen zu treffen.

Rechtliche Einordnung des Bolzplatzes

Die Nutzung der als Spielplatz ausgewiesenen Grünfläche als Bolzplatz sei von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB noch gedeckt, da die Benutzung nur einem Personenkreis bis zu 14 Jahren gestattet sei, der Platz kleiner als ein typischer Bolzplatz sei und sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung und zur Grundschule befinde. Der Bolzplatz sei jedoch weder Kinderspielplatz noch Sportanlage, daher sei die nicht die SportanlagenlärmschutzVO, sondern die Freizeitlärmrichtlinie anzuwenden.

Auflagen zur Lärmreduzierung

Wegen seiner immanenten offenen Benutzungsmöglichkeiten böte der Bolzplatz erheblichen Anreiz für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zu missbräuchlichem Verhalten, so dass das Gebot der Rücksichtnahme Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich mache. Die beklagte Stadt müsse sich als Betreiberin des Bolzplatzes auch die durch zweckfremde Nutzungen verursachten Beeinträchtigungen zurechnen lasse, da sie die Anlage geschaffen habe. Hier bestünden noch Möglichkeiten, an Sonn- und Feiertagen sowie werktags morgens vor acht und abends nach 20 Uhr durch weitere Nutzungsbeschränkungen, Kontrollen und ggf. baulichen Änderungen die angemessenen Lärmwerte zu erreichen.

Kein Anspruch auf Schließung

Ein Anspruch auf Schließung, begründet auf den öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch (§§ 906, 1004 BGB analog i.V.m. §§ 22 und 3 BImSchG) bestehe nicht. Bei der Prüfung eines solchen Anspruchs sei eine "Gesamtwürdigung" anzustellen, in die die Orientierungswerte technischer Regelwerte, die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, die Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz sowie die tatsächliche oder rechtliche Vorbelastung einzubeziehen seien. Eine Schließung sei hier unverhältnismäßig, da noch geeignete Möglichkeiten bestünden, den schützenswerten Ruheinteressen des Nachbarn Rechnung zu tragen.


Quelle: LexisNexis

Von Frauke Ley
27.10.2007

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