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Architektur | Themen

Carports dürfen weiterhin grenzständig errichtet werden

02.12.2007 2007-12-02 23:00:00


In einer Entscheidung vom 09. Oktober 2007 hat sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westen (Az. 10 A 159/07) klärend zur Neufassung des § 6 Abs. 11 BauO NRW geäußert.

Zulassung hat keinen Erfolg
Dem Zulassungsverfahren war eine Entscheidung des VG Arnsberg vom 05.12.2006 (Az. 4 K 318/06) voran gegangen. Das Gericht hatte eine Drittklage abgewiesen. Die Bauaufsichtsbehörde hatte zuvor ein Einschreiten gegen einen Carport abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Weder stünden Planungs-, noch Bauordnungsrecht der strittigen baulichen Anlage entgegen. Insbesondere der Verweis auf die Neufassung des § 6 Abs. 11 BauO NRW (2006) führt nicht weiter.

Carports bleiben privilegiert
Die Neufassung des § 6 Abs. 11 BauO NRW erwähnt nicht mehr Carports, sondern nur noch Garagen. Diese sind unter Beachtung bestimmter Höchstgrenzen grenzständig bzw. grenznah zulässig. Laut dem Obergericht ist diese Norm aber nach wie vor auf überdachte Stelllätze anwendbar. Der Wegfall des Begriffes \"Carport\" hat praktische Gründe. Demnach ist weiterhin von der abstandflächenrechtlichen Privilegierung von Carports auszugehen. Aus dem Verbot von Öffnungen folgt nichts anderes, weil Carports gar keine Wände haben.


Quelle: LexisNexis
von Wolfgang Hanne
02.12.2007

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