Darlegungs- und Beweislast in § 34 Abs. 3 BauGB
16.07.2007 2007-07-16 23:00:00
Darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsache, dass ein nicht großflächiges Vorhaben schädliche Auswirkungen hat und daher nach § 34 Abs. 3 BauGB abzulehnen ist, ist die Genehmigungsbehörde, entschied das OVG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 13. Juni 2007.
Mit diesem Urteil erstritt ein Bauherr die Genehmigung für einen Lebensmitteldiscounter mit rund 700 Quadratmetern Verkaufsfläche.
Anwendungsbereich von § 34 Abs. 3 BauGB
Der Begriff "Vorhaben" in § 34 Abs. 3 BauGB begrenze den Anwendungsbereich nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, führte das Gericht aus. Im Einzelfall könnten auch Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit unter Berufung auf § 34 Abs. 3 BauGB abgelehnt werden, wie sich aus Wortlaut und Gesetzesbegründung ableiten lasse.
Darlegungslast bei der Genehmigungsbehörde
Da § 34 Abs. 3 BauGB die Zulässigkeit eines Vorhabens einschränke und als Ausnahmevorschrift anzusehen sei, trage die Behörde die (materielle) Beweislast für das Vorliegen der einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen. Dies gelte jedenfalls bei nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben wie hier. Hinzukomme, dass hinsichtlich möglicher Auswirkungen nicht die Verantwortungs- und Verfügungssphäre des Bauherren betroffen sei. Bei der Behörde seien erheblich bessere Kenntnisse über die zentralen Versorgungsbereiche als beim Bauherren. Schließlich habe die Gemeinde über § 9 Abs. 2a BauGB die Möglichkeit der aktiven Steuerung.
Mitwirkungspflicht des Bauherren
Die Bauvorlagenpflicht des Bauherren, die sich auch auf Gutachten zu Emissionen beziehe, könne keine Grundlage für eine Beweisumkehr sein. Die Mitwirkungspflicht werde erfüllt, wenn den Bauvorlagen einschließlich der Betriebsbeschreibung zu entnehmen sei, welche Auswirkungen von dem Vorhaben zu erwarten seien. Ob diese Auswirkungen in der näheren oder weiteren Umgebung als schädlich einzustufen seien, gehöre nicht zu der dem Bauherrn obliegenden Beschreibung seines Vorhabens.
Quelle: LexisNexis
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