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Architektur | Themen

Die Montage weiterer Antennen an einem vorhandenen Mobilfunkmast ist genehmigungsbedürftig

12.06.2008 2008-06-12 23:00:00

Das VG Neustadt 30.04.2008 - 3 K 1384/07.NW hat sich zur Mobilfunkproblematik im Baurecht positioniert und mit der Entscheidung teilweise in Gegensatz zu anderen Urteilen gesetzt.

Behörde fordert nachträglichen Bauantrag

Anlass des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war der Streit über die Genehmigungsbedürftigkeit dreier weiterer Antennen an einem vorhandenen über 10 m hohen Mobilfunkmast. An dem genehmigten Mast befanden sich bereits vier Antennen. Nun sollten zusätzlich vier UMTS-Antennen angebracht werden. Laut Ansicht der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erforderte diese Maßnahme eine Neubewertung der gesamten baulichen Anlage und folglich eine Änderungsgenehmigung. Die veränderte Betrachtung folgte aus Sicht der Behörde auch aus immissionsschutz-rechtlichen Gründen. Sie forderte deshalb die ergänzende Vorlage eines Bauantrages mit prüffähigen Bauvorlagen. Die Betreiberin verwies hingegen auf den Freistellungstatbestand in der Landesbauordnung und auf die gesetzlichen Motive zur Deregulierung in Bezug auf Mobilfunkantennen. Das Gericht folgte der Interpretation der Bauaufsichtsbehörde.

Bezug auf die Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit geht ins Leere

Die Bauaufsichtsbehörde darf gem. § 81 S.2 BauO RP die ergänzende Vorlage eines Bauantrages fordern. Damit soll die Behörde in die Lage versetzt werden, die materielle Genehmigungsfähigkeit einer bereits errichteten genehmigungsbedürftigen Anlage zu prüfen. Dies ist hier der Fall. Durch die nachträgliche Montage dreier Antennen wurde die vorhandene Antennenanlage bautechnisch - und zwar in rechtserheblicher Weise - verändert. Hierbei ist stets das Ergebnis, d. h., die bauliche Gesamtanlage in den Blick zu nehmen. Die Freistellungsvorschrift in der Landesbauordnung, wonach das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von Antennenanlagen, einschließlich der Masten bis 10 m usw., genehmigungsfrei ist, greift hier nicht. Der Mast überschreitet bereits die im Gesetz genannte Höhe. Im Übrigen geht es hier nicht um eine Nutzungsänderung.

Immissionsschutzrecht ist von der Bauaufsichtsbehörde mit zu prüfen

Materiell ist zu beachten, dass die Anbringung zusätzlicher Antennen eine Neubewertung der elektromagnetischen Situation erfordert. Das Immissionsschutzrecht gehört aber zum Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde. Mangels einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht muss die Vereinbarkeit mit den umweltrechtlichen Vorgaben im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Hiervon ist die Bauaufsichtsbehörde auch nicht deshalb befreit, weil es einer Standortbescheinigung bedarf. Diese ist zwar ein eigenständiger VA, ersetzt aber nicht eine immissionsschutzrechtliche Prüfung. Sie erleichtert nur eine solche Prüfung. Auch dies spricht für eine Genehmigungsbedürftigkeit.


Quelle: LexisNexis

Von Wolfgang Hanne
12.06.2008

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