Doppelhauscharakter ist nachbarschützend
23.07.2007 2007-07-23 23:00:00
Soll eine Doppelhaushälfte so umgebaut werden, dass anschließend die Gebäudehälften nur noch als aneinandergebaute Baukörper erscheinen, ist dies rücksichtslos gegenüber der verbleibenden Haushälfte, entschied das VG Gelsenkirchen am 20. Juni 2007.
Streitgegenstand war die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung zum Umbau einer Doppelhaushälfte im unbeplanten Innenbereich.
Begriff des Doppelhauses
Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO entsteht, wenn zwei Gebäude durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Nicht erforderlich ist, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich errichtet werden. Das Erfordernis der baulichen Einheit ist jedoch nur erfüllt, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden und der Eindruck eines die gemeinsame Grundstücksgrenze überbrückenden einheitlichen Baukörpers vermittelt, hatte bereits das BVerwG am 24.02.2000 - 4 C 12/98 beschlossen.
Auflösung dieses Charakters
Der geplante Umbau sollte die Kubatur völlig verändern. Nach dem Umbau sollte das Vorhaben über eine Breite von über 6 Metern über seine gesamte Grundfläche zu einem zweigeschossigen Baukörper werden, der überwiegend mit einem Flachdach versehen werden sollte. Nur die obere Hälfte des Satteldaches des bisherigen Haupthauses sollte erhalten bleiben, so dass ein weiterhin bestehendes das gesamte Gebäude überspannendes gemeinsames Satteldach nicht mehr erkennbar war.
Unzulässige Auflösung des Austauschverhältnisses
Das bisher bestehende Doppelhaus habe ein faktisches wechselseitiges Austauschverhältnis begründet, das durch den geplanten Umbau einseitig aufgelöst werde. Diese Auflösung sei gegenüber der verbleibenden Doppelhaushälfte rücksichtslos. Daher habe die Klage gegen die Baugenehmigung voraussichtlich Erfolg, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sei.
Quelle: LexisNexis
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