Seite drucken
-

Themen

Architektur | Themen

Entscheidung zum Vereinfachten Verfahren

10.05.2007 2007-05-10 23:00:00

Das VG Saarland hat am 14. März 2007 eine Drittklage wegen einer Grenzgarage abgewiesen und hierbei Ausführungen zum Regelungsgegenstand im Vereinfachten Verfahren und zur Kombination eines Wohngebäudes mit einer Grenzgarage gemacht. Klar wurde, dass im Vereinfachten Verfahren im Saarland bauordnungsrechtliche Fragen nicht geregelt werden.

Der Nachbarstreit um eine Grenzgarage

Der Nachbar wandte sich mit Klage gegen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit integrierter Grenzgarage. Diese trat 3,25 m vor das Hauptgebäude in Richtung des benachbarten Grundstückes vor. Oberhalb der Doppelgarage im Obergeschoss (des Hauptgebäudes) sollte zusätzlich eine Terrasse geschaffen werden, diese wies allerdings einen Grenzabstand von 3 m auf. Die erteilte Baugenehmigung sah diesen Abstand ausdrücklich als Grüneintragung vor und verbot ergänzend eine Nutzung des verbleibenden Flachdaches der Garage innerhalb des Mindestabstandes als Terrasse und verlangte die Errichtung einer wirksamen Umwehrung mittels Auflage. Das angrenzende Grundstück des Klägers war mit einem Gartenhaus bebaut. Der Widerspruch des Nachbarn hatte keinen Erfolg. Die Klage auch nicht, und zwar aus folgenden Gründen:

Baugenehmigung regelt im Vereinfachten Verfahren nicht Bauordnungsrecht

Im Vereinfachten Verfahren wird gem. §§ 64, 68 LBO 2004 nur die Übereinstimmung des Antragsgegenstandes mit den Vorgaben des BauGB und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts geregelt. Werden in einen Bauschein trotzdem bauordnungsrechtliche Regelungen - wie hier - aufgenommen, gehen diese ins Leere. Entsprechende Grüneintragungen oder sonstige Nebenbestimmungen können deshalb einen Dritten nicht in seinen Rechten verletzen und somit auch nicht durch Widerspruch bzw. Klage angegriffen werden.

Grenzgarage darf in Hauptgebäude integriert werden

Unabhängig von der formellen Betrachtung besteht aber auch kein materieller Verstoß zu Lasten des Nachbarn. Eine grenzständige Garage darf in ein Wohnhaus eingebunden werden, wenn der Nachbar durch einen derartigen unselbständigen Bauteil nach Maß und Funktion nicht mehr beeinträchtigt wird, als durch eine selbständige Garage mit Pultdach. Anderweitig genutzte Räume oberhalb der Garage (z. B. im Dachraum) müssen aber den Mindestabstand von 3 m beachten und durch eine geschlossene Abmauerung in einem Abstand von 3 m zur Grenze abgetrennt sein. Diese Vorgaben erfüllte das Vorhaben.


Quelle: LexisNexis

Von Wolfgang Hanne
10.05.2007

Anzeige