Entscheidungen zum neuen Abstandflächenrecht
25.03.2007 2007-03-25 23:00:00
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat sich in zwei Entscheidungen erstmals zum neuen Abstandflächenrecht geäußert und die Rechtsprechung zur restriktiven Auslegung der Abweichungstatbestände fortgesetzt.
Zwei versetzte Haushälften können ein Doppelhaus sein
In dem ersten Fall ging es um den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Das OVG Nordrhein-Westfalen 02.03.2007 - 10 B 275/07 hatte über die Regelung der Vollziehung zu entscheiden. Die Interessenabwägung ging dabei zu Gunsten des Beigeladenen aus, die Entscheidung des VG Düsseldorf wurde korrigiert. Bei dem Neubau handelte es sich um eine Doppelhaushälfte, die im Verhältnis zum benachbarten Gebäude vorn um 2,00 m bzw. hinten um 2,30 m versetzt errichtet werden sollte. Das Obergericht betonte, dass ein Doppelhaus einen Gesamtkörper darstellt, dessen beide Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Eine vollständige oder jedenfalls weitgehende Deckungsgleichheit der beiden an die Grenze gebauten Häuser kann nicht verlangt werden. Aus diesem Grund war der Charakter eines Doppelhauses nicht in Frage zu stellen. Problematisch war aber, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken nicht rechtwinklig zur Straße verlief, sondern einen schrägen Verlauf hatte. Dies hatte zur Folge, dass die Abstandfläche der hinteren Gebäudeabschlusswand zum Teil auf dem benachbarten Grundstück lag. Das Obergericht befürwortete jedoch eine Abweichung.
Bereits eine geringfügige Unterschreitung rechtfertigt ein Beseitigungsverlangen
In dem zweiten Fall ging es auch um einstweiligen Rechtsschutz. Im Vorfeld war eine bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung für einen Gebäudeteil ergangen. Dieser Gebäudeteil unterschritt an einem Eckpunkt den erforderlichen Mindestabstand von 3,00 m um 0,046 m. Der betroffene Nachbar begehrte nun die Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Rückbauverfügung. Dies lehnte das OVG Nordrhein-Westfalen 05.03.2007 - 10 B 274/07 jedoch ab, da mit der Umsetzung der Beseitigungsverfügung ein wesentlicher Substanzverlust verbunden sein wird. Eine sofortige Vollziehung einer Abbruchverfügung kommt daher nur in Frage, wenn eine bauliche Anlage formell und materiell illegal ist und ein besonders starkes, das Eigentumsinteresse des Betroffenen überwindendes Vollzugsinteresse des Nachbarn vorliegt. Dies wurde hier verneint, allerdings bestanden keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der der Ordnungsverfügung. Die Voraussetzungen eine Abweichung wurden - trotz geringfügiger Unterschreitung der Abstandflächen - verneint.
Nach wie vor rechtfertigt nur Atypik ein Abweichen
In beiden Fällen wies das Obergericht ausdrücklich darauf hin, dass auch nach Neufassung der §§ 6 und 73 BauO NRW eine Abweichung von dem Erfordernis von ausreichenden Abstandflächen eine grundstücksbezogene Atypik vorliegen muss. Diese kann sich aus den Besonderheiten der Lage und des Zuschnitts der benachbarten Grundstücke zueinander ergeben. Der Wunsch des Bauherrn, sein Grundstück stärker baulich auszunutzen, rechtfertigt keine Abweichung. Auch die Novellierung der Landesbauordnung führt nach Auffassuung des Obergerichtes nicht dazu, dass die Normanwendung in das Belieben der Bauaufsichtsbehörde gestellt ist. Der veränderte Abweichungstatbestand ist demnach restriktiv anzuwenden. Nach dieser Maxime bewertete das Obergericht beide Fälle unterschiedlich.
Quelle: LexisNexis
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