Erhöhte negative Vorbildwirkung rechtfertigt bei Schwarzbauten im Außenbereich den Sofortvollzug
12.06.2008 2008-06-12 23:00:00
Das VG München 08.04.2008 - M 8 S 08. 568 hat bauaufsichtliche Maßnahmen in Bezug auf eine ungenehmigte bauliche Anlage im Außenbereich bestätigt und sich hierbei besonders zur Adressatenproblematik positioniert.
Der ungenehmigte Kfz-Handel im Außenbereich
Am Anfang steht folgender Tatbestand: Eine ehemalige landwirtschaftliche Fläche im Außenbereich wird zu einem Kfz-Verkaufs- und Lagerplatz umgenutzt und mit einem Metallzaun eingefriedet. Eine Holzhütte dient als Verkaufsbüro. Die Flächen werden aufgekiest. Die Behörde reagiert mit einem Nutzungsverbot bzw. einem Beseitigungsverlangen sowie mit dem Gebot, die Rasenfläche wieder her zu stellen. Die bauaufsichtlichen Forderungen werden mit der Androhung von Zwangsgeldern und Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden. Die Ordnungsverfügungen gehen an die Käufer des Grundstückes. Diese legen Klage ein und beantragen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels. Das VG München wies die Klage nun aus folgenden Gründen zurück:
Kfz-Verkaufs- und Lagerplatz im Außenbereich nicht privilegiert
Die Bauaufsichtsbehörde darf eine Nutzung untersagen, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden. Für den Erlass einer Nutzungsuntersagung reicht regelmäßig die formelle Rechtswidrigkeit aus. Nur wenn eine Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist, kann ein Nutzungsverbot ermessensfehlerhaft sein. Die streitige Nutzung ist aber nicht genehmigungsfähig, da es sich nicht um eine privilegierte Nutzung handelt und eine Reihe von öffentlichen Belangen negativ betroffen sind. Der FNP stellt das Grundstück als Teil eines überregionalen Grünzug dar. Ferner erfüllt die Bebauung den Tatbestand der Erweiterung einer Splittersiedlung.
Wegfall der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt
Der Käufer der Liegenschaft und Adressat der Ordnungsverfügung hat zwar nicht alle ungenehmigten baulichen Anlage selbst geschaffen, aber durch Ausbau und Nutzung faktisch akzeptiert und sich damit als Zustandsstörer auch handlungsverantwortlich gemacht. Das Auswahlermessen der Bauaufsichtsbehörde ist daher nicht zu beanstanden. Angesicht der besonderen Schutzwürdigkeit des Außenbereichs und der erhöhten negativen Vorbildwirkung überwiegt das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes die Interessen des Nutzers. Der Sofortvollzug ist daher gerechtfertigt. Der Antrag des Ordnungspflichtigen konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Quelle: LexisNexis
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