Fehlende Nachbarbeteiligung reicht nicht für Abwehrrecht
13.04.2007 2007-04-13 23:00:00
Das Verwaltungsgericht Saarland lehnte den Antrag eines Dritten auf einstweiligen Rechtsschutz bezüglich einer Carportanlage für ein größeres Wohnhaus ab. Hierbei machte das Gericht Ausführungen zu den Voraussetzungen der Regelung der Vollziehung zu Gunsten eines Nachbarn und zum Rücksichtnahmegebot.
Ein Mehrfamilienhaus mit Carportanlage stört
Der Nachbar wandte sich insbesondere gegen eine grenzständige Carportanlage und die Befreiung von der verbindlichen Vorgabe der Vollgeschosse in dem maßgeblichen Bebauungsplan. Das Baugrundstück lag in einem festgesetzten WA.
Zu den Abwehransprüchen Dritter
Das Gericht betonte, dass der Nachbar im Falle der Nichtbeachtung nachbarschützender Bestimmungen des öffentlichen Baurechts regelmäßig einen subjektiven Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine baurechtswidrige bauliche Anlage bzw. deren Nutzung hat. Dieser Anspruch schließt auch ggf. die zwangsweise Durchsetzung von Anordnungen zum Schutz des betroffenen Nachbarn ein.
Gebietsgewährleistungsanspruch soll im Baugebiet nicht verträgliche Nutzungen verhindern
Ein Verstoß gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch wurde aber verneint. Die Befreiung von der festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse ist in der Regel nicht rücksichtslos, wenn es nur geringfügige Überschreitungen der Grundflächenvorgaben gibt. Die gerügte grenzständige Carportanlage wurde auch nicht als rücksichtslos bewertet. Bloße Lästigkeiten und sonstige Beeinträchtigungen im nachbarlichen Nebeneinander können unter Verweis auf das Gebot der Rücksichtnahme nicht abgewehrt werden.
Garagen und Stellplätze gehören zum Wohnalltag
Der Umstand, dass der Nachbar im Baugenehmigungsverfahren nicht gehört wurde, begründete allein kein Abwehrrecht. Im Übrigen hat ein Nachbar nicht generell einen Anspruch darauf, dass rückwärtige Freiflächen von Wohngrundstücken immer nur als Ruhe- und Erholungszonen genutzt werden. Immissionen von Garagen und Stellplätzen gehören heutzutage selbst in Wohnbereichen zu Alltagserscheinungen, die grundsätzlich hinzunehmen sind. Die konkrete Führung der Zufahrt zu der streitigen Carportanlage führte auch nicht entlang der Grenze des betroffenen Nachbarn, sondern wurde durch das Gebäude abgeschirmt.
Quelle: LexisNexis
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