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Architektur | Themen

Festsetzung von Baugebieten in Überschwemmungsgebieten

01.06.2008 2008-06-01 23:00:00

Das Verbot in § 31b Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in Überschwemmungsgebieten Baugebiete festzusetzen, gilt nur für Gebiete, die nach Inkrafttreten des WHG zu Überschwemmungsgebieten bestimmt worden sind. Auf frühere - gesetzliche oder natürliche - Überschwemmungsgebiete ist das neue verschärfte Hochwasserschutzrecht nicht anzuwenden, urteilte das OVG Niedersachen am 28.03.2008.

Gegenstand der Normenkontrolle war ein Bebauungsplan, der ein Gewerbegebiet in einem Überschwemmungsgebiet festsetzte. Der Bebauungsplan litt an mehreren Mängeln, die zur Unwirksamkeit des Plans führten. Das Gericht nahm wegen einer entsprechenden Rüge aber auch zur Beachtung des WHG in der verschärften Fassung aus dem Jahr 2005 Stellung.

Rechtsverschärfung durch Festsetzungsverbot in § 34b Abs. 4 WHG

In Überschwemmungsgebieten, die die (neuen) Anforderungen des § 31b WHG erfüllen, dürfen Baugebiete nicht mehr festgesetzt werden. Eine Ausnahme von diesem Verbot gilt nur, wenn die in § 31b Abs. 5 WHG beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dieses Verbot gilt allerdings nur für die Gebiete, wie sie in § 31b Abs. 2 Sätze 3 und 4 WHG beschrieben sind: Das jeweilige Bundesland muss tätig geworden sein, um den Schutz "in Gang zu setzen".

Überschwemmungsgebiete, die nicht nach der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung geschaffen oder nicht nach landesrechtlichen Regelungen gesichert wurden, sind noch nach "altem" Recht zu behandeln. Das Fehlen von Übergangsvorschriften sei bei einer so deutlichen Verschärfung des Hochwasserrechtes ein wichtiges Indiz dafür, dass das Festsetzungsverbot in gesetzlichen oder natürlichen Überschwemmungsgebieten nach § 34b Abs. 5 WHG nur dann gelte, wenn die landesrechtlich auszugestaltende Kartierung erfolgt sei. 


Quelle: LexisNexis

Von Frauke Ley
01.06.2008

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