Fünfminütiges Glockenläuten für Nachbarn zumutbar
31.10.2007 2007-10-31 23:00:00
Nachbarn müssen Überschreitungen der Spitzenwerte in der TA-Lärm hinnehmen, wenn die Anzahl der Überschreitungen des Spitzenpegels gering ist und auch hinsichtlich der Tageszeit als sozialadäquat einzuordnen ist, urteilte das Verwaltungsgericht Arnsberg am 30. August 2007.
Streitgegenstand der als Leistungsklage zulässigen Abwehrklage war das sakrale Glockenläuten in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Terrasse des klägerischen Grundstücks lag nur 30 m vom Glockenturm entfernt. Nachdem neue Glocken eingebaut wurden und das sog. Zeitschlagen eingeführt wurde, wehrte sich der Nachbar vor dem VG erfolglos gegen das Läuten.
Rechtsweg
Das sakrale Läuten sei eine schlicht hoheitliche Tätigkeit, die die beklagte Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausübe. Daher sei der öffentlich-rechtliche Rechtsweg eröffnet. Dass der Kläger bereits eine Unterlassung des Läutens vor dem Amtsgericht erstritten hatte, die in der Berufung vor dem Landgericht überprüft würde, ändere daran nichts.
Abwehranspruchsgrundlage
Als Abwehranspruchsgrundlage erachtete das VG einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog als möglich, dessen Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt seien. Maßstab der (Un-)Zumutbarkeit seien §§ 3 und 22 BImSchG. Für deren Beurteilung der Zumutbarkeit könne die TA-Lärm herangezogen werden.
Überschreitungen hier zumutbar
Auch wenn die Spitzenwerte von 85 dB(A) samstags abends, sonntags morgens sowie an kirchlich bedeutsamen Ereignissen wie Trauerfeiern, Hochzeiten und Konfirmationen um 2,2 dB(A) überschritten würden, halte sich die Läutedauer von fünf Minuten im Rahmen des allgemein üblichen. Das Läuten sei sozialüblich und adäquat. Daneben sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Haus in der Vergangenheit trotz des bereits vorhandenen Glockenturms, von dem zuvor auch geläutet worden sei, gekauft hätte.
Quelle:LexisNexis
Anzeige









