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Architektur | Themen

Gebietsverträglichkeit als ungeschriebenes Erfordernis

17.04.2008 2008-04-17 23:00:00

Ein Dialysezentrum mit 33 Behandlungsplätzen ist im allgemeinen Wohngebiet unzulässig, bestätigt das Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2008. Auch regelmäßig nach der BauNVO zulässige Vorhaben müssen das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit erfüllen.

Das OVG Thüringen hatte am 30.08.2007 (1 KO 330/06) geurteilt, der mit dem Betrieb verbundene An- und Abfahrtsverkehr sei in einem solchen Gebiet unverträglich. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos.

Gebietsverträglichkeit

Das Gericht verwies auf sein Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02, in dem es entschieden hatte, dass das - ungeschriebene - Erfordernis der Gebietsverträglichkeit in allen Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO gelte, und zwar sowohl für allgemein zulässige Nutzungen und als auch für ausnahmsweise zulässige Nutzungen. Die Frage der Gebietsverträglichkeit lasse sich regelmäßig anhand der Immissionsverträglichkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens beantworten.

Typisierende Betrachtungsweise

Prüfungsgegenstand für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sei das zur Genehmigung gestelltenVorhaben in seiner typischen Nutzungsweise. Zu fragen sei zunächst, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet sei, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Hierbei sei die konkrete Bebauung der Nachbarschaft irrelevant, da sich das Vorhaben mit allen möglichen zulässigen Nutzungen vertragen müsse. Die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft werde erst im Rahmen von § 15 Abs. 1 BauNVO wichtig: nämlich bei der - zweiten - Frage, ob ein nach Art, Größe und Auswirkungen generell zulässiges Vorhaben wegen der konkreten Situation im Baugebiet unzulässig sei. Hier scheitere das Vorhaben schon an der generellen Zulässigkeit in einem Wohngebiet.

Keine Güterabwägung

Vergeblich blieb der Versuch des Bauherren, ein besonderes Interesse an einer patientennahen medizinischen Versorgung der "kurzen Wege" geltend zu machen: die BauNVO habe dem Interesse einer wohnortnahen gesundheitlichen Versorgung bereits Rechnung getragen. Für eine Güterabwägung sei in dem Regelungssystem der Baugebietsvorschriften der BauNVO kein Raum.


Quelle: LexisNexis

Von Frauke Ley
17.04.2008

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