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Architektur | Themen

Gesamtnutzfläche von Gaststätten

11.11.2007 2007-11-11 23:00:00


Die Überschreitung einer bestimmten Flächensumme für Gaststätten in einem Baugebiet ist nicht durch eine Regelung nach § 1 Abs. 9 oder 10 BauNVO zu verhindern, beschloss der VGH Baden-Württemberg.

Gegenstand der Normenkontrolle war ein Bebauungsplan, der in einer Festsetzung vorsah, dass Schank- und Speisewirtschaften nur dann zulässig sein sollten, wenn \"hierdurch in der Summe aller im Mischgebiet bestehenden oder genehmigten Gastraum-Nutzflächen\" eine gewisse qm-Zahl nicht überschritten werde. Damit wollte die Gemeinde erreichen, dass das Verhältnis von Gastronomie zu anderen Nutzungen ausgewogen bleibe. Diese Festsetzung habe keine gesetzliche Grundlage, befand das Gericht.

Keine Ermächtigung in § 1 Abs. 9 BauNVO
Die Festsetzung versuche, Betriebe unabhängig von ihrer Größe und betrieblichen Ausgestaltung nach dem Zufallsprinzip auszuschließen, soweit eine bestimmte Gesamtgebietsnutzfläche überschritten werde. Den Betriebstyp einer \"in der Summe\" städtebaulich unerwünschten Schank- und Speisewirtschaft, den die Gemeinde verhindern wolle, gebe es aber nicht, so das Gericht. Daher sei die Festsetzung nicht von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt, der den Ausschluss von einzelnen Unterarten von Anlagen erlaube. Diese Unterarten von Anlagen müssten Nutzungsarten in der sozialen oder ökonomischen Realität sein. Ein \"Anlagenfindungsrecht\" räume diese Norm nicht ein.

Auch keine Ermächtigung in § 1 Abs. 10 BauNVO
§ 1 Abs. 10 BauNV0 ermögliche zwar die Zulassung an sich unzulässiger Nutzungsarten in einem Baugebiet. Diese Nutzungsarten müssten aber bereits vorhanden sein. Hier gehe es nicht um gebietsfremde oder gebietsfremd werdende Anlagen, denen erweiterter Bestandsschutz gewährt werden solle, sondern um das Verbot von Gaststätten, sobald eine Nutzoberflächengrenze überschritten werde. Diese Möglichkeit biete § 1 Abs. 10 BauNVO nicht.

von Frauke Ley
Quelle: LexisNexis
11.11.2007

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