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Architektur | Themen

Grundsatzentscheidung zu § 34 Abs. 3 BauGB

27.11.2007 2007-11-27 23:00:00

Um die schädlichen Auswirkungen eines außerhalb eines zentralen Versorgungszentrums anzusiedelnden Betriebes auf das Versorgungszentrum zu beurteilen, ist nicht vorrangig auf die jeweiligen Verkaufsflächen abzustellen. Diese Methode ist nur eine von mehreren Beurteilungsmöglichkeiten und hat keinen Anwendungsvorrang. Insoweit widersprach das Bundesverwaltungsgericht am 11.Oktober 2007 einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen und klärte im Rahmen der Prüfung von § 34 Abs. 3 BauGB wichtige Rechtsfragen.

Ausgangsentscheidung

Das OVG NRW hatte im Urteil vom 11.Dezember 2006 - 7 A 964/05 bei der Prognose der schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB die zu erwartenden Umsatzverteilungen als nicht maßgeblich erachtet. Diese würden von Faktoren wie Werbung und Attraktivität der Warenangebote beeinflusst, die bodenrechtlich irrelevant seien. Daher sei primär darauf abzustellen, ob die Verkaufsflächen außerhalb des Versorgungszentrums zu Funktionsstörungen innerhalb der Versorgungszentrums führten. Dem widersprach das BVerwG.


Bestimmung der zentralen Versorgungsbereiche (zV)

Die zV könnten sich entweder aus planerischen Festlegung wie Raumordnungs- oder Bauleitplänen oder aus den örtlichen Gegebenheiten ergeben. Eine parzellenscharfe Abgrenzung sei nicht erforderlich, so lange Betroffene die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten könnten.


Schädliche Auswirkungen

Unter "schädlichen Auswirkungen" sei ein "Zustand der Unausgewogenheit" zu verstehen: Voraussetzung sei also, dass die Funktionsfähigkeit des zV nachhaltig gestört werde, so dass der Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen gefährdet würde. Maßstab sei hierfür der prognostizierte Kaufkraftabfluss.


Prognose der schädlichen Auswirkungen

Die Baugenehmigungsbehörde müsse für die Prognose ökonomische Zusammenhänge ermitteln und auf städtebauliche Relevanz bewerten. Hier habe die Behörde Methodenfreiheit: das Gericht überprüfe nur, ob die Methode überhaupt geeignet sei und ob Rechtsirrtümer begangen oder gegen Denkgesetze verstoßen werde.


Methodik

Anders als nach Auffassung des OVG NRW bestehe kein Anwendungsvorrang dahin, dass zur Quantifizierung der schädlichen Auswirkungen die Verkaufsfläche des geplanten Vorhabens mit der Verkaufsfläche derselben Branche im betroffenen zV verglichen werden müsse. Dieses Verhältnis sei nur eines von mehreren tauglichen Mitteln. Es sei durchaus möglich, die Umsatzverteilung zu prognostizieren und ab einer bestimmten prozentualen Kaufkraftabschöpfung schädliche Auswirkungen zu prognostizieren. Insoweit widersprach das BVerwG dem OVG deutlich. Auch andere Umstände wie Abstände zwischen Vorhabenstandort und zV, Vorschädigungen und Leerstände im zV und die Gefährdung eines vorhandenen Magnetbetriebes könnten herangezogen werden.


Quelle: LexisNexis

Von Frauke Ley
27.11.2007

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