Illegale Fenster in einer Grenzwand dürfen faktisch zugemauert werden
08.05.2008 2008-05-08 23:00:00
Das VG Neustadt hat sich in einem Urteil zur Zumauerung von Fensteröffnungen in der geschlossenen Bauweise geäußert und hierbei die Reichweite (und Grenzen) des Rücksichtsnahmegebotes aufgezeigt.
Fenster in der alten Grenzwand
Es ging um einen Konflikt zwischen einem Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und einem Grundstück im unbeplanten Innenbereich repräsentiert durch die jeweiligen Eigentümer. Das Grundstück der Klägerin wurde seit vielen Jahren gewerblich genutzt und war u. A. mit einer grenzständigen Halle mit den Maßen 16 m x 30 m bebaut. Die nicht mehr zur Fabrikation genutzte Halle wies in der grenzständigen Wand großflächige Fenster auf. In der alten Baugenehmigung war die Vermauerung mit Glasbausteinen gefordert, aber nie umgesetzt worden. Für die Halle war zukünftig eine Büro- und Labornutzung mit veränderter Raumaufteilung vorgesehen. Nun beantragte der Eigentümer des benachbarten Grundstückes einen planungsrechtlichen Vorbescheid für ein Wohnhaus, welches mit seiner Giebelwand unter teilweiser Verdeckung der dort vorhandenen Fenster der Halle grenzständig errichtet werden sollte. Diese wollte der Eigentümer der Halle natürlich nicht zulassen und klagte. Über die Klage hatte nun das VG Neustadt zu entscheiden.
Das Vorhaben fügt sich ein
Das Gericht bewertete das Vorhaben nicht als gebietsfremd. Die Prüfung, ob sich das Vorhaben hinsichtlich Bauweise, Maß der Nutzung und überbaubarer Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügte, konnte offen bleiben, weil diese Merkmale nicht drittschützend sind. Die Zulässigkeit der Grenzbebauung wurde bejaht, und zwar schon deshalb, weil die Klägerin die Bebaubarkeit ihres Grundstückes selbst bis zur Grenze des Beigeladenen ausgenutzt hatte. Näher hinterfragt werden musste nur der drohende Zubau der Fenster in der Grenzwand der Halle.
Nur genehmigte Fenster in einer Grenzwand sind bestandsgeschützt
Eine Grenzbebauung kann in der geschlossenen Bauweise nämlich im Einzelfall dann unzulässig sein, wenn hierdurch vorhandene Fenster in der Nachbarwand zugebaut werden würden. Es muss sich aber dann um bestandsgeschützte und notwendige Fenster handeln. Dies war aber hier nicht der Fall. Die Vorgabe der alten Baugenehmigung, die Öffnungen durch Glasbausteine zu verschließen war nicht umgesetzt worden. Ferner verbleibt selbst nach teilweisem Verschluss der Fensteröffnungen ein ausreichendes Rohbaumaß für eine erforderliche Belichtung der Aufenthaltsräume in der Halle. Hierauf kann das neue Raumkonzept ohne große Mehrkosten Rücksicht nehmen.
Wechselseitige Rücksichtnahme ist erforderlich
Der Bauherr muss nicht auf illegale tatsächliche Gegebenheiten auf dem Nachbargrundstück Rücksicht nehmen. Die jahrelange Duldung der Fensteröffnungen hat nicht zu deren Legalisierung geführt. Der Nachbar kann zwar unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht mehr die Beseitigung der illegalen Öffnungen verlangen, aber er muss eine neue Bebauung nicht an die rechtswidrige Bebauung anpassen. Es wurde auch kein Konflikt zwischen der geplanten gewerblichen und der Wohnnutzung gesehen, weil aus der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme eine Duldungspflicht auch für die störanfällige Nutzung erwächst. Im Übrigen könnte durch den zumutbaren Einbau der ursprünglich genehmigten Glasbausteine der (etwaige) Lärm auf ein zumutbares Maß gemindert werden. Die Abwägung der pergierenden Interessen ging deshalb zu Lasten der Klägerin aus.
Quelle: LexisNexis
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