Ingenieurbüro im reinen Wohngebiet
06.11.2007 2007-11-06 23:00:00
Sind die Räumlichkeiten für ein Ingenieurbüro im Kellergeschoss kleiner als die Wohnnutzung in dem Gebäude, ist eine solche Nutzung auch im reinen Wohngebiet zulässig, entschied das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen am 17. August 2007.
Streitgegenstand war eine Baugenehmigung, mit der dem Nachbarn des Klägers die Nutzung des Kellergeschosses für ein Ingenieurbüro mit bis zu fünf Mitarbeitern genehmigt worden war.
Gebietscharakter muss erhalten werden
Nach der Rechtsprechung dürfen Freiberufler nach § 13 BauNVO eine Nutzung aufnehmen, wenn dadurch der Gebietscharakter nicht verändert wird. Das sei dann regelmäßig der Fall, wenn die freiberufliche Nutzung in einem Gebäude nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50 % der Wohnfläche in Anspruch nehme. Voraussetzung sei, dass der Gebietscharakter auch für das einzelne Gebäude gewahrt bleibe. Insoweit zitierte das OVG drei Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 1984, 1985 und 2001.
Vergleich der maßgeblichen Flächen
In den Flächenvergleich seien nur die Räume aufzunehmen, die zum dauernden Aufenthalt objektiv geeignet seien und auch für diesen Zweck genutzt werden sollten, führte das Gericht aus. Daher seien für das Büro die einzelnen Büroräume und für die Wohnnutzung die Wohnräume, Küche und Schlafzimmer maßgebend. Flächen wie Eingang, WC, Flur, Garderobe, Diele, Bad oder Heizungsraum seien nicht in die Berechnung aufzunehmen. Da im konkreten Fall ein Verhältnis von 55 % zu 45 % bei der Wohn- und Büronutzung vorliege, sei das Ingenieurbüro zu Recht genehmigt worden.
Quelle: LexisNexis
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