Innen- oder Außenbereich? - Keine Antwort durch einen Vorbescheid
16.06.2008 2008-06-16 23:00:00
Ob sich die Zulässigkeit eines Vorhabens auf einem bestimmten Grundstück nach § 34 BauGB beurteilt, kann nicht Gegenstand eines Vorbescheids sein, urteilte der Bayerische VGH am 14.02.2008.
Die Kläger wollten die Bauaufsichtsbehörde verpflichten, durch Vorbescheid festzustellen, dass sich die bauplanerische Zulässigkeit von Bauvorhaben auf ihren Grundstücken nach § 34 BauGB richtet.
Beantragte Feststellung kein möglicher Bescheidinhalt
Eine Baugenehmigung bescheinige feststellend die Unbedenklichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf das im Genehmigungsverfahren zu prüfende Recht, zitierte das Gericht die allgemeine Auffassung in diesem Zusammenhang. Welches rechtliche Regime maßgeblich sei, werde nur in den Gründen der Baugenehmigung erläutert. Diese Gründe nähmen an der Regelungswirkung der Baugenehmigung nicht teil, so dass eine solche Feststellung auch nicht in einem Vorbescheid getroffen werden könne.
Fehlende Regelungswirkung einer solchen Feststellung
Auch jenseits des Aspekts, ob die beantragte Feststellung bescheidfähig sei, fehle es an einem praktischen Bedürfnis für eine solche Feststellung. Mit der geforderten Feststellung würde keine Regelung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffen, so dass die rechtlich nutzlos wäre. Ein Rechtsverhältnis sei ebenso wenig betroffen, so dass auch eine Feststellungsklage unzulässig sei. Eine Antwort auf die Frage könne nur in einem Gutachten gegeben werden - eine verbindliche behördliche Auskunft könnten die Kläger daher nicht erhalten.
Quelle: LexisNexis
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