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Architektur | Themen

Kein passiver Schallschutz im Land Hessen

16.03.2008 2008-03-16 23:00:00

Vergeblich versuchte eine Nachbarin des Frankfurter Flughafens vom Land Hessen als Genehmigungs- und Planfeststellungsbehörde passive Schallschutzmaßnahmen zu erstreiten: das Bundesverwaltungsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde am 21.01.2008 ab.

Die Klägerin verlangte vom Land Hessen passiven Schallschutz. Als Anspruchsgrundlage zog sie § 906 heran. Wie schon der Hessische Verwaltungsgerichtshof verneinte das BVerwG die Passivlegitimation des Landes.


Passivlegitimation


Während die Klägerin vortrug, das Land sei durch die Zulassung bzw. Duldung des Bau der Süd- und Nordbahn Störer im Sinne von § 906 BGB geworden, wies das BVerwG darauf hin, dass ein Ausgleichsanspruch allenfalls gegen den "Benutzer des anderen Grundstücks", nicht aber gegen die Genehmigungsbehörde zu richten sei. § 906 BGB gebe der Behörde auch keine Befugnisse gegen den Errichter und Betreiber des Flugplatzes. Vielmehr regele § 906 BGB Duldungspflichten und Abwehransprüche nur im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis.


Keine unzumutbaren Lärmwerte


Darüber hinaus seien nach ständiger Rechtsprechung Geräusche, die unerheblich und damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und § 22 BImSchG seien, unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB. Diese Wertung ergebe sich auch für Fluglärm, der die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG, § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG nicht überschreite. Im Falle der Klägerin scheide ein Anspruch auf passiven Schallschutz aus § 906 BGB daher aus, weil bei ihrem Grundstück ein Dauerschallpegel von 59 dB(A) errechnet worden sei. Damit sei weder die verfassungsrechtliche noch die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle erreicht.


Quelle: LexisNexis

Von Frauke Ley
16.03.2008

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