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Architektur | Themen

Kein Windrad unter Verstoß gegen den Regionalplan

11.02.2008 2008-02-11 23:00:00

Ein Windrad, das außerhalb einer Eignungsfläche im Regionalplan errichtet werden soll, ist auch dann unzulässig, wenn der geplante Standort in einer ausgewiesenen Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan der Gemeinde liegt. Dass in der Gemeinde kein Eignungsbereich ausgewiesen ist, ändert daran nichts, urteilte das OVG Nordrhein-Westfalen am 28.11.2007.

Streitgegenstand war der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid für ein raumbedeutsames Windrad. Der geplante Standort lag ursprünglich in einem der 119 Eignungsbereiche des Regionalplans (vormals Gebietsentwicklungsplan), wurde später aber herausgenommen. Der Regionalplan sah nach der Änderung für das gesamte Gemeindegebiet keinen Eignungsbereich mehr vor. Trotz der Änderung des Regionalplans war der Flächennutzungsplan der Gemeinde nicht geändert worden.

Unwirksamkeit der Darstellung im Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde verstoße gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB und sei daher unwirksam, befand das Gericht. Über die Herausnahme der Eignungsfläche aus dem Regionalplan habe sich die Gemeinde nicht hinwegsetzen dürfen: sie hätte ihren Flächennutzungsplan ändern müssen. Alternativ hätte sie ein Zielabweichungsverfahren nach § 19a LPlG 2001 a.F. (heute: § 24 LPLG) beantragen können.

Kein möglicher Standort im Gemeindegebiet

Durch die Regionalplanung sei nun kein Standort für ein Windrad im Gemeindegebiet möglich, es sei denn, für einen speziellen Standort gebe es eine Sonderkonstellation. Da hier jedoch keine bewusste Hinderungsplanung betrieben worden sei, konnte dieses Ergebnis dem Kläger keinen Anspruch vermitteln.

Entgegenstehende öffentliche Belange

Die Festlegung von Eignungsbereichen entfalte die in § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt BauGB beschriebene Ausschlusswirkung, so dass das Windrad nicht genehmigungsfähig sei. Diese Ausschlusswirkung sei auch nicht durch besondere Umstände entfallen, daher bliebe die Klage erfolglos.

Quelle: LexisNexis

Von Frauke Ley
11.02.2008

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