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Architektur | Themen

Keine Normenkontrolle gegen Flächennutzungspläne

29.03.2007 2007-03-29 23:00:00

Auch wenn Flächennutzungspläne bei der Ausweisung von Vorrangflächen rechtliche Wirkungen auch gegenüber Privaten entfalten, ist eine Normenkontrolle und damit eine direkte Überprüfung von solchen Plänen nicht statthaft, beschloss das OVG Niedersachsen am 8. März 2007.

Ein Antragsteller versuchte in diesem Verfahren, eine Änderung eines Flächennutzungsplans mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windräder zu verhindern. Bereits im Verfahren um den Erlass einer einstweiligen Anordnung klärte das OVG die fehlende Möglichkeit des Rechtsschutzes.

Grundsätzliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)

Das OVG bezog sich zunächst auf die grundlegende Rechtsprechung des BVerwG vom 20.07.1990. Damals hatte das oberste Gericht beschlossen, dass ein Flächennutzungsplan keine angreifbare Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 VwGO sei, da er weder eine förmlich als Norm erlassene noch sachlich eine verbindliche Regelung sei.

Modifikationen

Mittlerweile sei zwar vom BVerwG anerkannt, dass Flächennutzungspläne bei der Ausweisung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erfüllten. Im Unterschied zu den Bebauungsplänen könnten Flächennutzungspläne aber keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens begründen, sondern nur einem Vorhaben als öffentlicher Belang entgegen gehalten werden.

Bundeseinheitliche Regelung gewünscht

Ausschlaggebend für das OVG war die eine direkte Klagemöglichkeit ablehnende Begründung des BVerwG, dass der Gesetzgeber ein bundeseinheitliches Normenkontrollverfahren im Städtebaurecht habe schaffen wollen. Da nicht alle Bundesländer von der Ermächtigung zur Einführung einer allgemeinen Normenkontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht hätten, bestünde andernfalls die Gefahr eines uneinheitlichen Rechtsschutzes. Daher hielt das OVG Niedersachsen die Möglichkeit der inzidenten Kontrolle des Flächennutzungsplans in dem die Genehmigung des jeweiligen Vorhabens betreffenden Klageverfahrens für hinreichend.


Quelle: LexisNexis

Von Frauke Ley
29.03.2007

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