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Architektur | Themen

Mobilfunkmast kann gebäudegleiche Wirkung haben

16.12.2007 2007-12-16 23:00:00

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat am 05. November 2007 entschieden, dass auch ein schlanker Mobilfunkmast die Einhaltung von Abstandflächen erfordert.

In dem konkreten Fall ging es um die Errichtung einer Basisstation für Mobilfunk. Diese bestand aus einem Mast aus Schleuderbeton und einem Container mit der erforderlichen Technik. Der Mast sollte eine Höhe von 30,30m erreichen. Der Durchmesser betrug am Fuß 0,987m und verjüngte sich zur Spitze auf 0,444m. Im oberen Teil des Mastes sollten die Antennen montiert werden. Gegen die Baugenehmigung wandte sich ein Nachbar per Klage und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das VG Minden 08.08.2007 - 1 L 268/07 lehnte diesen Antrag ab. Der Beschluss wurde jedoch vom Obergericht mit folgenden Gründen aufgehoben:


§ 6 Abs. 1 BauO NRW schreibt die Einhaltung von Abstandflächen von Gebäuden vor. Diese Vorgabe gilt auch - unter bestimmten Bedingungen - für Anlagen, die nicht Gebäude sind. Sie müssen - wenn sie höher als 2m sind und von ihnen gebäudegleiche Wirkungen ausgehen - von der Grenze zurückweichen. Die Abstandflächen müssen regelmäßig auf dem Baugrundstück selbst liegen. Die bauordnungsrechtliche Abstandflächenvorschrift dient dem Brandschutz, soll eine ausreichende Belichtung und Belüftung gewährleisten und auch den Wohnfrieden durch einen Sozialabstand sicherstellen.


Von dem Betonmast gehen optisch bedrängende und damit gebäudegleiche Auswirkungen aus. Die beträchtliche Höhe prägt das Erscheinungsbild des Mastes. Trotz der schlanken Gestalt ist der Mobilfunkturm unausweichlich wahrzunehmen. Die Antennen im oberen Teil des Mastes verstärken diesen Eindruck. Ein Betrachter kann dem Mast nicht ausweichen. Die weit verbreitete und auch offiziell vertretene Ansicht, dass ein runder Betonmast mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1 m, abstandflächenrechtlich nicht relevant ist, ist ohne Belang. Damit löst der Mast eine kreisförmige Abstandfläche aus. Diese liegt zum Teil auf dem Grundstück des Klägers. Die Voraussetzungen für eine Abweichung sind nicht gegeben. Auf die Frage, inwieweit das betroffene Grundstück baulich genutzt wird, kommt es nicht an. Daraus folgt ein nachbarlicher Abwehranspruch. Der Nachbar hatte mit seinem Antrag auf Regelung der Vollziehung entsprechend Erfolg.

Quelle: LexisNexis

Von Wolfgang Hanne
16.12.2007

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