Nachbarliche Abwehrrechte sind im Vereinfachten Verfahren eingeschränkt
07.02.2008 2008-02-07 23:00:00
Das OVG des Saarlandes zeigt in einer Entscheidung vom 03.01.2008 die Grenzen nachbarlicher Einwendungen im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auf.
Nachbarn rügen die Nichteinhaltung der Abstandsflächen
Es ging um ein zweigeschossiges Mehrfamilienhaus. Dieses sollte umgebaut und erweitert werden. Geplant war u. A. die Errichtung von Balkonen an der Rückfront des Gebäudes, Dachaufbauten usw. Unter Bezug auf die tatsächliche Bauausführung wandten sich die Eigentümer eines benachbarten Wohnhauses gegen die für das Vorhaben erteilte Baugenehmigung nebst Nachtrag und monierten vor allem die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen. Der Widerspruch wurde mit Hinweis auf den eingeschränkten Prüfungsumfang im Vereinfachten Verfahren zurückgewiesen. Eine vorsorgliche Überprüfung der Abstandsflächen ergab keinen Verstoß. Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Obergericht hatte nun über die Zulassung der Berufung zu entscheiden.
Reduzierte Prüfungstiefe hat auch für die Rechte des Nachbarn Folgen
Die Nachbarn wandten sich sowohl gegen die erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung, als auch gegen das Vorhaben selbst. Im Verwaltungsverfahren wurde aber nur ein Anfechtungsantrag gestellt, also kein Verpflichtungsbegehren auf bauaufsichtliches Einschreiten. Das Obergericht betonte, das die im Vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 2004 erteilte Baugenehmigung regelmäßig nur noch als auf das Bauplanungsrecht begrenzte öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbeschränkung angesehen werden kann. In einem nachbarlichen Streitverfahren kommt es im Falle einer Anfechtungsklage nur auf den materiellen Entscheidungsgehalt der erteilten Baugenehmigung an. Die Rechtsposition des Nachbarn ist dann nur verletzt, wenn das vorgeschriebene Prüfungs- und Entscheidungsprogramm von der Behörde nicht beachtet wurde und es um eine öffentlich-rechtliche Vorschrift geht, die auch den Nachbarn zu schützen bestimmt ist. Werden nicht zu prüfende Normen angesprochen bzw. entsprechende Verstöße geltend gemacht, läuft die Anfechtungsklage des Dritten ins Leere.
Behörde kann sich bei einem Antrag auf Einschreiten nicht auf den eingeschränkten Prüfungsumfang zurückziehen
Eine andere Frage ist, ob der Nachbar einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten hat. Hierbei kann sich die Behörde nicht auf den reduzierten Entscheidungshalt der Baugenehmigung zurückziehen, sondern muss sich mit dem tatsächlich ins Werk gesetzten Baukörper beschäftigen. Dies hat die Behörde - wenn auch nur vorsorglich - getan. Klar ist, dass die Behörde unabhängig von verfahrenrechtlichen Vorgaben die Einhaltung der zu beachtenden materiellen Vorschriften zu überwachen und nachbarschützenden Normen Geltung verschaffen muss. Ein solcher Verstoß - insbesondere gegen die bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift - lag aber hier nicht vor. Das im Verfahren vorgetragene Anfechtungsbegehren kann auch nicht ohne weiteres in einen Antrag auf Einschreiten umgedeutet werden, schon gar nicht im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung. Dieser wurde abgelehnt.
Quelle: LexisNexis
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