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Architektur | Themen

Nachbarschutz bei festgesetzter offener Bauweise

05.06.2008 2008-06-05 23:00:00

An ein grenzständig gelegenes Haus darf kein Haus angebaut werden, wenn der Bebauungsplan eine offene Bauweise vorschreibt. Diese Festsetzung sei nachbarschützend, urteilte das VG Gelsenkirchen am 17.04.2008.

Streitgegenstand war eine Baugenehmigung, die den Bau eines Wohnhauses direkt an ein grenzständig errichtetes Wohnhaus ermöglichen sollte. Das vorhandene grenzständige Haus war vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans errichtet worden, der eine offene Bauweise vorschrieb und das vorhandene Haus "auf den Bestand" gesetzt hatte. Dem Eigentümer missfiel, dass sein Nachbar direkt an sein Haus anbauen wollte und klagte - mit Erfolg.

Offene Bauweise

Bei einer festgesetzten offenen Bauweise müssen die Gebäude nach § 22 Abs. 2 BauNVO mit seitlichem Abstand zur Grundstücksgrenze (Bauwich) errichtet werden. Es können dann Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit einer seitlichen Ausdehnung zwischen zwei Nachbargrundstücken von höchstens 50 m errichtet werden. Diese Festsetzung konnte der geplante Bau nur einhalten, wenn ein Doppelhaus geplant war.

Doppelhaus

Nicht jeder Grenzanbau führt zu einem Doppelhaus: ein Doppelhaus setzt den "Zusammenbau" zweier Gebäude voraus, der zur Bildung eines Gesamtkörpers führt, dessen beide "Haushälften" in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Haben die Häuser dagegen - wie hier - den Charakter zweier eigenständiger Gebäude, handelt es sich beim Grenzbau nicht um ein Doppelhaus, befand das Gericht.

Nachbarschützende Festsetzung

Die Festsetzung der offenen Bauweise habe nachbarschützenden Charakter, sodass der Klage gegen die Baugenehmigung stattzugeben sei, urteilte das Gericht. Da dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zukomme, ließ das Gericht die Berufung gegen das Urteil zu. 

 
Quelle: LexisNexis

Von Frauke Ley
05.06.2008

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