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Architektur | Themen

Nachbarschutz gegen rechtswidrige Bauvorhaben

28.11.2008 2008-11-28 23:00:00

Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass Nachbarschutz desto eher in Betracht kommt, je rechtswidriger die angegriffene Genehmigung ist, so das OVG Niedersachsen in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2008.

Verfahrensgegenstand war die Baugenehmigung für eine Betriebsleiterwohnung mit Garage, einer Gerätehalle und einem Jungviehstall. Bauherr war ein Nebenerwerbslandwirt, der das Wohnhaus mit rd. 250 qm Wohnfläche in Nachbarschaft zum elterlichen Betrieb errichten wollten. Die Eltern bewohnten dort bereits ein Wohnhaus.

Kein unzumutbaren Geruchsbelästigungen

Hier sei allem zu berücksichtigen, dass nicht eine reine Wohnbebauung an den Betrieb der Antragsteller heranrücke, sondern ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb, dem schon deshalb eine gegenüber sonstigen Vorhaben größere Belastung hinsichtlich der von einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Immissionen zugemutet werden könne. Daher könne dem Nachbarantrag nicht schon dann stattgegeben werden, wenn Geruchsbelästigungen nicht ausgeschlossen seien. Erforderlich sei vielmehr, dass Überwiegendes für die Annahme spreche, das angegriffene Vorhaben werde unzumutbare Geruchsbelästigungen zur Folge haben. Für eine solche Annahme biete der Abwehrantrag keine ausreichende Grundlage.

Nachbarinteressen

Die Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens - etwa, weil hier eventuell keine Betriebsleiterwohnung entstehen solle - verhelfe nicht zu einem Abwehranspruch. Erforderlich sei, dass das Vorhaben rechtlich geschützte Interessen gerade dieses Nachbarn unzumutbar beeinträchtigte. Da den Antragstellern negative Folgen, die sich etwa aus Abwehransprüchen einer reinen Wohnbebauung gegen die Immissionen ihres Betriebs ergeben würden, nicht entstehen könnten, bestehe kein Abwehrrecht.

Quelle: LexisNexis

Von Frauke Ley
28.11.2008

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