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Architektur | Themen

Naturschutzbund kann Raumordnungsverfahren nicht erzwingen

09.06.2008 2008-06-09 23:00:00

Für die Ansiedlung eines Autohofes an der A1 kann ein nach niedersächsischem Recht anerkannter Naturschutzverein keinen Anspruch auf ein Raumordnungsverfahren durchsetzen, entschied das VG Lüneburg am 02.06.2008.

Nachdem ein Bebauungsplanentwurf öffentlich ausgelegt worden war, der die planerischen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Autohofes schaffen sollte, beantragte der Naturschutzverein für das Vorhaben wegen der überörtlichen Bedeutung ein Raumordnungsverfahren durchzuführen. Nachdem dieser Antrag wegen einer entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan abgelehnt wurde, beantragte der Verein den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das Bauleitplanverfahren bis zum Abschluss eines Raumordnungsverfahrens zu stoppen.

Antragsbefugnis zweifelhaft

Das Gericht äußerte bereits Zweifel an der Antragsbefugnis des Vereins. Der Verein müsse zwar keine Verletzung eigener Rechte nach § 42 VwGO geltend machen, er könne sich aber nicht darauf berufen, in seinem Recht auf Beteiligung am Raumordnungsverfahren verletzt zu sein. Das Klagerecht nach dem NNatG setze voraus, dass ein Verwaltungsakt ergangen sei oder dem Verein ein Mitwirkungsrecht zustehe, das ihm verweigert worden sei. Da kein Verwaltungsakt ergangen sei und kein Verfahren durchgeführt worden sei, fehle es an der Antragsbefugnis.

Kein subjektives Recht des Vereins verletzt

Auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahren bestehe kein subjektives Recht, da die Verfahrensvorschriften für Raumordnungsverfahren nicht der Gewährleistung der Rechte Dritter dienen. Subjektive Rechte bestünden nur innerhalb bereits eingeleiteter Raumordnungsverfahren. Sowohl das Naturschutzrecht als auch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz setzten voraus, dass "Rechte Einzelner" berührt würden, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch aus diesem Grunde scheitern müsse.


Quelle: LexisNexis

Von Frauke Ley
09.06.2008

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