Nutzung einer Turnhalle auch als Festhalle
27.08.2008 2008-08-27 23:00:00
Eine Baugenehmigung, die die Nutzung einer Turnhalle in einem Wohngebiet auch als Festhalle für zwölf Veranstaltungen jährlich gestattet, verletzt nicht das Rücksichtnahmerecht des Nachbarn, wenn konkrete Lärmgrenzwerte vorgegeben werden. Das bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 11.Juni 2008.
Der VGH Baden-Württemberg hatte eine Baugenehmigung für rechtswirksam erklärt, in der - angelehnt an die Regelungen in der Sportanlagenlärmschutzverordnung - die Nutzung einer Turnhalle als Festhalle für jährlich zwölf Veranstaltungen gestattet wurde, wenn die Grenzwerte von tagsüber 70 dB(A) und nachts von 55 dB(A), die Geräuschspitzen tags 90 dB(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschritten würden. Der Kläger rügte zu Unrecht - so das BVerwG -, dass die SportanlagenlärmschutzVO herangezogen und die Lärmschutzauflage hinreichend bestimmt sei.
Orientierungshilfe
Der VGH habe die SportanlagenlärmschutzVO zu Recht als Orientierungshilfe zur Bewertung der Lärmimmissionen der nicht sportbezogenen Veranstaltungen herangezogen, da sie genauso zu beurteilen seien wie Lärmimmissionen, die mit sportlichen Ereignissen in derselben Halle verbunden sind.
Bestimmtheit der Lärmschutzauflage
Lärmgrenzwerte, die nur abstrakt einzelnen Baugebieten zugeordnet sein, entsprächen nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Da hier aber klar festgelegt sei, welche Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen, seien die Vorgaben ausreichend. Da der VGH festgestellt habe, dass bei Vornahme bestimmter im Lärmschutzgutachten benannter Maßnahmen die Beurteilungspegel eingehalten werden könnten, sei dies nicht zu beanstanden, so das BVerwG. Dritte müssten sich mit Nebenbestimmungen zu ihrem Schutz dann zufrieden geben, wenn diese zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind.
Maßgeblicher Immissionsort
Das vom Kläger vorgelegte Gegengutachten sei nicht relevant, da als Immissionsort das Arbeitszimmer im Dachgeschoss gewählt worden sei und nicht ein Punkt eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Störungsfreiheit in jedem Bereich seines Anwesens.
Quelle: LexisNexis
Anzeige









