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Architektur | Themen

Örtliche Bauvorschriften regelmäßig nicht nachbarschützend

05.06.2007 2007-06-05 23:00:00

Das VG des Saarlandes hat sich in einer Entscheidung vom 14. März 2007 zu den Voraussetzungen für den Anspruch eines Dritten auf bauaufsichtliches Einschreiten geäußert. Danach seien örtliche Bauvorschriften grundsätzlich nicht nachbarschützend, sondern dienten der Schönheit des Ortsbildes.

Der Betonzaun und die Nachbarn
Es ging um einen Betonzaun mit einer Höhe von 1,75 m. Dieser war von einer Fachfirma errichtet worden. Der Betonzaun bestand aus Pfosten, in deren Fugen die Betonplatten verkeilt waren. Die ca. 2,50 m hohen Pfosten waren ca. 80 cm tief in den Boden eingegraben worden. Die Nachbarn fanden keinen Gefallen an der Einfriedung und beantragten bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Einschreiten. Hierbei verwiesen sie auf den Widerspruch zu den Vorgaben der einschlägigen örtlichen Bauvorschrift, wonach nur Maschendraht-, Holzzäune und Hecken bis zu einer maximalen Höhe von 1,80 m erlaubt wurden. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte ein Einschreiten nach Prüfung der Angelegenheit ab, eine förmliche Abweichung von der örtlichen Bauvorschrift wegen pergierender Materialwahl wurde nachträglich erteilt. Hiergegen wehrten sich die Nachbarn mit Widerspruch und Klage, hatten aber keinen Erfolg.


Zu den Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten zu Gunsten eines Dritten
Ein Nachbar erlangt nicht allein deshalb einen Abwehranspruch gegen eine benachbarte bauliche Nutzung, weil diese gegen Normen des öffentlichen Baurecht verstößt. Handelt es sich nämlich um Vorschriften, die nicht dem Schutz Dritter zu dienen bestimmt sind, geht der Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ins Leere.


Zur Abstandflächenfrage
Einfriedungen lösen bis zu einer Höhe von 2,00 m nicht das Erfordernis zur Einhaltung von Abstandflächen aus. Solche Einfriedungen sind grenzständig zulässig. Deshalb bestanden gegen den Betonzaun abstandflächenrechtlich keine Bedenken.


Nachbarschutz aufgrund gestalterischer Vorschriften?
Örtliche Bauvorschriften sind grundsätzlich nicht nachbarschützend. Sie dienen der Schönheit des Ortsbildes. Nur wenn die Gemeinde einer gestalterischen Festsetzung nachbarschützende Wirkung verleihen will, kann sich ein Nachbar darauf berufen. Dies war aber hier nicht der Fall. Die Abweichung berührte deshalb nicht nachbarliche Belange.


Zur Standsicherheit
Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der benachbarten Grundstücke dürfen nicht gefährdet werden. Eine solche Gefahr wurde hier aber verneint. Der Betonzaun wurde zwar nicht nach der DIN 1045 fundamentiert, er wurde aber dennoch als standsicher bewertet. Dies war das Ergebnis der Inaugenscheinnahme durch die Behörde und durch das Gericht.


Zur Gefahrenabwehr aufgrund der Generalklausel
Im Einzelfall kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch auch aus der bauordnungsrechtlichen Generalklausel ergeben, aber nur dann, wenn eine große Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt gegeben ist. Eine solche Gefahr wurde in dem konkreten Einzelfall jedoch nicht gesehen.

Quelle: LexisNexis

Von Wolfgang Hennes
05.06.2007

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