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Architektur | Themen

Parkplatzlärm und die Technische Anleitung Lärm

Ein Besucherparkplatz mit rd. 125 Stellplätzen ist nicht nach der 16. BImSchV, sondern nach der TA-Lärm, ggf. unter Einbeziehung weiterer technischer Regelungen, zu beurteilen, so das OVG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 27. April 2009.

In dem Eilverfahren ging es um die Festsetzung eines Sondergebietes für ein Besucherzentrum nebst Vorplatz, der einen Besucherparkplatz mit rd. 125 Stellplätzen für einen Archäologischen Park unmittelbar neben einem reinen Wohngebiet festsetzte. Die Nachbarn wehrten sich gegen den Parkplatz, auf dem u.a. auch der Besucherverkehr mit Reisebussen abgewickelt werden sollte.

Abwägungsmängel

Der Bebauungsplan leide unter erheblichen ergebnisrelevanten Abwägungsmängeln, da die Lärmprognose nur die Lärmemissionen des Veranstaltungsgeländes, nicht aber die der Besuchergruppen auf dem Parkplatz untersucht habe, stellte das Gericht fest. Es liege jedoch auf der Hand, dass auf Reisebusse wartende Besuchergruppen nicht unerhebliche Lärmbelastungen verursachten.

Maßgebliches Regelwerk

Daneben habe das Lärmgutachten fälschlich die 16. BImSchV als Bewertungsgrundlage herangezogen. Der Parkplatz sei aber keine öffentliche Straße, parkplatztypische Geräusche wie Türenschlagen und Gespräche seien durch die 26. BImSchV und die RLS-90 nicht zu erfassen. Daher sei die TA-Lärm heranzuziehen, um zu einer tragfähigen Immissionsprognose zu kommen.

Außervollzugsetzung des Bebauungsplans

Wegen dieser unzureichenden Ermittlung abwägungserheblicher Belange würden die Angrenzer voraussichtlich unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt, so dass ein schwerer Nachteil zu befürchten sei. Dies rechtfertige die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, entschied das Gericht.

Von Frauke Ley/LexisNexis
22.07.2009

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