Seite drucken
-

Themen

Architektur | Themen

Sondereigentümer können auch Angrenzer sein

31.08.2008 2008-08-31 23:00:00

Laut einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 24.Juni 2008 ist der Angrenzerbegriff im Gebührenrecht weit auszulegen und umfasst auch die einzelnen Sondereigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies hat Konsequenzen für die Gebührenermittlung.

Gebührenforderung zu hoch?

Streitig war ein Gebührenbescheid für eine Baugenehmigung. Bestandteil der Gebührenforderung waren auch Gebühren für die Beteiligung von Angrenzern. Die Beteiligung der Angrenzer wurde im Verfahren für erforderlich gehalten, weil die Abstandsflächen nicht ausschließlich auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden konnten. Der Bauherr legte den von den Nachbarn unterschriebenen Lageplan ergänzend vor. Mit der Gebührenforderung war er aber nicht einverstanden. Die Behörde hatte allein wegen der Beteiligung von 19 Angrenzern nach § 74 BauO NRW zusammen 2850,00 Euro berechnet. Das VG Düsseldorf folgte seinem Vortrag. Die Behörde als Beklagte hatte gegen das stattgebende Urteil Berufung eingelegt, über das nunmehr das OVG Nordrhein-Westfalen zu entscheiden hatte.

Angrenzerbeteiligung vorgeschrieben und gebührenpflichtig

Im Baugenehmigungsverfahren erfolgt die Beteiligung der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten angrenzender Grundstücke nach den Vorgaben des § 74 BauO NRW. Die Beteiligung wird erforderlich im Falle von beabsichtigten Abweichungen, die öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren könnten. Die Angrenzerbeteiligung ist gebührenpflichtig. Gemäß Tarifstelle 2.5.3.2 AGT beträgt die Gebühr für die durchgeführte Beteiligung von Angrenzern jeweils 150,00 Euro zusätzlich zur Gebühr für die eigentliche Genehmigung.

Wer ist Angrenzer?

Zu beteiligen sind lediglich die Eigentümer (sowie die Erbbauberechtigten) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (= Angrenzer), also nur die unmittelbaren Nachbarn. Hierfür reicht auch eine geringfügige Berührung des benachbarten Grundstückes mit den seitlichen oder rückwärtigen Grenzen des Baugrundstückes aus. Die Länge der gemeinsamen Grenze ist demnach unerheblich. Angrenzer in diesem Sinne sind in den Fällen, in denen Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumgesetz gebildet worden ist, sämtliche Sondereigentümer. Diese verfügen im öffentlichen Baurecht jeweils über ein eigenständiges Abwehrrecht, allerdings nicht im Innenverhältnis. Zu beteiligen ist also nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern Verfahrensbeteiligte sind die einzelnen Sondereigentümer Dies löst aber in jedem Einzelfall eine Gebührenforderung aus. Die Gebührenforderung war daher rechtmäßig und der Berufung stattzugeben.

Quelle: LexisNexis

Von Wolfgang Hanne
31.08.2008

Anzeige