Sozialadäquate Belästigungen in einem touristischen Zentrum
10.03.2008 2008-03-10 23:00:00
Lästige Immissionen wie Lärm und Blicke müssen in einem touristischen Zentrum hingenommen werden. Daher scheiterte eine Klage gegen die Errichtung eines Sea-Life-Centers vor dem OVG Nordrhein-Westfalen am 20.02.2008.
Die Klägerin fühlte sich insbesondere durch die zu erwartenden Besucherströme eines Sea-Life-Centers am Rhein gestört. Das OVG kam jedoch zum Ergebnis, dass die Baugenehmigung das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.
Prüfungsgegenstand
Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Erfolgsaussicht der Klage davon abhängt, ob die Baugenehmigungsbehörde bei der Erteilung der Baugenehmigung mit unzumutbaren Belästigungen für die Klägerin rechnen und diese durch Regelungen in der Genehmigung ausschließen musste.
Belästigung durch Blicke
Hier wurde das Gericht sehr deutlich. Wer sich in einem touristischen Zentrum mit Hunderttausenden Besuchern vor neugierigen Blicken in die Fenster seines Hauses fürchte, habe sich selbst - etwa durch Gardinen, wie in Deutschland üblich - zu schützen.
Lärm
Die Klägerin müsse hinnehmen, dass lästige Lärmimmissionen, hervorgerufen durch Besucherschlangen, in touristischen Zentren normal seien. Als sozialadäquate Geräusche seien sie mit den prognostizierten Werten von 60 dB(A) im betroffenen Mischgebiet auch zumutbar. Da die Klägerin selbst grenzständig gebaut habe, müsse sie die nachteiligen Folgen tragen. "Wer sich selbst empfindlich macht, kann nicht erwarten, dass der Nachbar eigene berechtigte Ansprüche zurückstellt", formulierte das Gericht allgemeinverständlich.
Denkmalschutz kein subjektives Recht
Der Hinweis auf entgegenstehendes Denkmalschutzrecht half der Klägerin auch nichts. Das Denkmalschutzrecht vermittele keine subjektiven Rechte auf Schutz von Denkmälern, so dass selbst ein Widerspruch zum Denkmalschutzgesetz der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könne.
Quelle: LexisNexis
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