Störerauswahl muss dem Prinzip größtmöglicher Effektivität folgen
17.01.2008 2008-01-17 23:00:00
Das VG des Saarlandes hat sich in einer Entscheidung vom 20.11.2007 mit den Voraussetzungen einer Baueinstellung beschäftigt und sich hierbei auch zur Abgrenzung von Hobbytierhaltung und Tierhaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes geäußert.
Der ungenehmigte Pferdeunterstand
Durch den Hinweis der Gemeinde wurde die Bauaufsichtsbehörde auf die ungenehmigte Errichtung eines Offenstalles aufmerksam. Bei einem Ortstermin wurde eine bauliche Anlage aus Holz mit den Maßen 9 x 4,50 x 3 m festgestellt. Das Dach war teilweise mit Trapezblechen abgedeckt, ebenso Teile der Außenwände. Der Unterstand diente als Stall für drei Pferde. Die Behörde sprach gegenüber dem Grundstückseigentümer ein gebührenpflichtiges Verbot der Fortführung der Bauarbeiten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Da dieses Verbot ignoriert wurde, setzte die Behörde das Zwangsgeld fest. Hiergegen legte der Eigentümer Widerspruch ein und wandte sich an das Gericht mit Anträgen zur Regelung der Vollziehung. Die Eilanträge wurden mit folgenden Argumenten abgelehnt.
Voraussetzungen für eine Stilllegung
Die Stilllegung stützt sich auf § 81 LBO SL. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn eine bauliche Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen oder nach § 63 LBO SL freigestellten Vorhabens ohne Baugenehmigung oder Einreichung der erforderlichen Unterlagen nach § 63 Abs. 2 LBO SL oder entgegen den Vorschriften des § 73 Abs. 6 und 7 LBO SL begonnen wurde. Die Behörde hat auf die formelle Illegalität des Offenstalles verwiesen. Dies ist als Begründung ausreichend.
Offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben
Eine Stilllegung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn die Anlage Bestandschutz genießt oder offensichtlich genehmigungsfähig ist. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere ist das Halten von 2 Pensionspferden und 1 eigenem Pferd auf einer Fläche von 0,5 ha Eigenland und 2,1 ha Pachtland keine Tierhaltung im Rahmen eines im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Nur dann ist auch ein Offenstall verfahrensfrei.
Störerauswahl muss sachgerecht sein
Der Antragsteller kritisierte, dass er als Grundstückseigentümer bauaufsichtlich in Anspruch genommen worden ist. Dabei sei er nicht Bauherr, vielmehr wäre dies die Pächterin. Die Pferde würden der Pächterin bzw. seiner Ehefrau gehören. Sein Vater hätte nur bei der Errichtung geholfen. Eine Stilllegung muss sich aber nicht immer gegen den Bauherrn richten, es gibt keine vorrangige Inanspruchnahme des Verhaltensstörers. Maßgeblich ist, wie am effektivsten die Bauarbeiten eingestellt werden können. Vor allem wenn der Bauherr vor Ort nicht angetroffen wird oder - wie hier - seine Verantwortlichkeit bestreitet, kann auf den Grundstückseigentümer zurückgegriffen werden. Insoweit ist die Störerauswahl im vorliegenden Fall sachgerecht und nicht zu beanstanden.
Quelle: LexisNexis
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