Teilfortschreibung eines Flächennutzungsplans
29.10.2007 2007-10-29 23:00:00
Will eine Gemeinde Konzentrationsflächen für Windräder im Flächennutzungsplan aufheben, muss sie das gesamte Gemeindegebiet erneut in den Blick nehmen. Werden bei der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans nur die betroffenen Flächen betrachtet, liegt ein Abwägungsfehler vor, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 19. Juni 2007.
Streitgegenstand war die Genehmigung einer Windkraftanlage, die in einer von vier im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszonen errichtet werden sollte. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens betrieb die Gemeinde die Teilfortschreibung ihres Flächennutzungsplans und hob die maßgebliche Konzentrationszone auf. Diese Änderung verstieß gegen das Abwägungsgebot, befand das Gericht.
Gesamträumliches Planungskonzept
Die Schaffung von Konzentrationszonen bewirke positiv die Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen, negativ die Unzulässigkeit von Windenergieanlagen im übrigen Gemeindegebiet. Diese positiven und negativen Komponenten der Planung seien durch ein schlüssiges Plankonzept für das gesamte Gemeindegebiet gerechtfertigt. "Sie bedingen sich in der Weise, dass die planerische Entscheidung, den Planungsraum außerhalb der Konzentrationszonen von Windenergieanlagen freizuhalten, ihre Rechtfertigung u.a. aus der positiven Standortzuweisung erfährt", führte das Gericht aus.
Auswirkung auf die erforderliche Abwägung
Die Gemeinde müsse also bei der Neubewertung von Konzentrationsflächen sämtliche nicht von vornherein offensichtlich für die Nutzung der Windkraft ungeeigneten Flächen ihres Stadtgebietes erneut in den Blick nehmen und eine erneute Abwägung bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet vornehmen. Dies gelte im hier vorliegenden Fall um so mehr, als rd. 40 % der bisherigen Flächen für die Nutzung der Windkraft entzogen worden seien.
Quelle: LexisNexis
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