Unbestimmtheit einer Baugenehmigung
08.10.2007 2007-10-08 23:00:00
Eine Baugenehmigung für einen Gewerbebetrieb muss erkennen lassen, welche konkrete Betriebsgestaltung gestattet wird. Evt. Lärmkonflikte können nicht durch einen pauschalen Verweis auf ein Lärmgutachten gelöst werden. Daher bestätigte das OVG im Beschluss vom 20. September 2007 die Aufhebung einer Nutzungsänderung für eine Produktionshalle in "Holz- und Lehmbau - ökologisches Bauen".
Etikettenschwindel und Unbestimmtheit der Baugenehmigung lautete das vernichtende Urteil. Zum einen könne nicht festgestellt werden, welche gewerbliche Tätigkeit durch die Baugenehmigung letztlich erlaubt sei. Zum anderen sei ein Zimmereibetrieb erlaubt worden, ohne diese Betriebsart tatsächlich zu nennen.
Unbestimmtheit
Eine Baugenehmigung müsse Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen. Hier war die nach § 5 BauPrüfVO erforderliche Betriebsbeschreibung mit Angaben über Art und Anzahl der eingesetzten Maschinen ungenügend. Die Geräuschprognose habe nicht ergänzend herangezogen werden können, weil dort Maschinen untersucht worden seien, die in der Betriebsbeschreibung nicht genannt seien.
Die - wie hier - pauschale Bezugnahme auf die Geräuschprognose in der Baugenehmigung könne zu keinem eindeutig bestimmbaren und damit vollstreckungsfähigen Regelungsinhalt führen. Es sich nicht erkennbar, auf welchen Teil des Gutachtens mit welchem Regelungsinhalt Bezug genommen worden sei.
Etikettenschwindel
Daneben sei hier eine zulässige Nutzung vorgeschoben worden, weil das Bauvorhaben mit seinem tatsächlichen Nutzungszweck unzulässig sei. Beabsichtigt sei der Betrieb einer Zimmerei, der sich in die nähere Umgebung nicht einfüge. Daher sei im Bauantrag zwar der Ablauf von Vorgängen wie in einer Zimmerei beschrieben worden, nur die ausdrückliche Benennung "Zimmerei" sei unterblieben. Dies sei ein unzulässiger Etikettenschwindel.
Quelle: LexisNexis
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