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Architektur | Themen

Ungenehmigte Wohnnutzung

25.08.2008 2008-08-25 23:00:00

Eine ungenehmigte Wohnnutzung darf schon vorab durch die Bauaufsichtsbehörde untersagt werden. Das VG Ansbach hat am 27. Mai 2008 ein präventives Nutzungsverbot der entsprechenden Behörde bejaht.

Die so ganz andere Grenzgarage

Zunächst wurde ein Einfamilienhaus mit einer grenzständigen Garage errichtet. Später wurde die Errichtung einer Doppelgarage genehmigt. Im Zuge von Umbauarbeiten am Hauptgebäude wurde die vorhandene Garage abgebrochen und eine Garage mit Nebenräumen neu errichtet. Diese bauliche Anlage wurde im Nachhinein legitimiert. Im Rahmen der Bauüberwachung wurde aber festgestellt, dass die baulichen Rahmenbedingungen u. A. für eine Toilette und ein Badezimmer geschaffen worden waren. Fliesen, Wasser- (kalt und warm) und Abwasseranschlüsse waren vorhanden. Der angebliche Geräteraum war wie eine Küche ausgestattet. Ferner wies das Gebäude einen Kamin (Schwedenofen) auf. Die Behörde verlangte dessen Beseitigung und verbot die (zukünftige) Wohnnutzung der Garage. Hiergegen wehrte sich der Bauherr mit Klage.

Zum Abbruchverlangen für den Kamin

Die Bauaufsichtsbehörde ist befugt, die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen zu verlangen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen. Vorausgesetzt, es kann nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand geschaffen werden. Die Errichtung eines Kamins war und ist genehmigungsbedürftig. Eine solche Genehmigung lag aber nicht vor. Sie hätte auch nicht erteilt werden können, da in einer Grenzgarage ein Kamin nichts zu suchen hat. Die Befreiung von dem grundsätzlichen Erfordernis Abstände einzuhalten verlangt, dass die Nachbarn nicht auch noch durch die Auswirkungen einer Feuerungsanlage belästigt werden dürfen. Mangels Bestandsschutz, war das Beseitigungsverlangen nicht zu beanstanden.

Zum Verbot der offensichtlich beabsichtigten Wohnnutzung

Ferner darf die Bauaufsichstbehörde eine Benutzung untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stattfindet. Hier fand aber noch gar keine Wohnnutzung statt, sie wurde nur vorbereitet. Ist aber jederzeit oder jedenfalls in absehbarer Zukunft eine entsprechende - ungenehmigte - Nutzung möglich, darf sie untersagt werden, und zwar präventiv, d. h. vor ihrer tatsächlichen Aufnahme. Der Behörde ist es nicht zuzumuten, erst den Eintritt eines rechtswidrigen Zustandes abzuwarten, wenn dies jederzeit möglich ist. Deshalb war auch die Nutzungsuntersagung ermessensfehlerfrei und daher rechtmäßig. Die Klage war folglich unbegründet.

Quelle: LexisNexis

 

Von Wolfgang Hanne
25.08.2008

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