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Architektur | Themen

Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung in einer Normenkontrolle

21.04.2008 2008-04-21 23:00:00

Können Mängel in einem Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden, kommt eine einstweilige Außervollzugsetzung des Plans dann in Betracht, wenn die Mängel Rechte des Antragstellers berühren, beschloss das OVG Niedersachsen am 15.04.2008 und wich insoweit von der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen ab.

OVG Nordrhein-Westfalen

Im Beschluss vom 25.01.2008 - 7 B 1743/07 hatte das OVG NRW entschieden, dass ein Bebauungsplan nicht wegen eines Mangels einstweilig außer Vollzug gesetzt werden darf, wenn der Mangel noch während des anhängigen Normenkontrollverfahrens durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden kann.

OVG Niedersachsen

Das OVG Niedersachsen schließt dagegen aus dem Gesetzeswortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO, auch schnell heilbare Mängel könnten die einstweilige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans rechtfertigen. Insbesondere sei sie dann angezeigt, wenn der Mangel ein subjektives Recht oder Interesse des Antragstellers berühre. Nur wenn ein objektiver Mangel, der den Antragsteller nicht beträfe, entdeckt würde, spräche die nachträgliche Heilungsmöglichkeit gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Relevante Rechtsverletzung

Die Gemeinde hatte eine abweichende Bauweise festsetzen wollen, dies aber nur in der Begründung des Bebauungsplans bestimmt. Dies sei so nicht zulässig, so das Gericht: eine abweichende Bauweise müsse nach § 22 Ans. 4 Satz 1 BauNVO im sog. normativen Teil des Bebauungsplans, also in den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen, angeordnet werden. Da auch im Interesse der Planbetroffenen und der Nachbarn festzulegen sei, wie die abweichende Bauweise aussehen könne, führe diese Rechtsverletzung dazu, dass die Vollziehung des Bebauungsplans einstweilig auszusetzen sei. 

Zulässige "Briefmarkenplanung"

Für unproblematisch hielt das Gericht die vorliegende "Briefmarkenplanung": bei Mischgebieten bestehe immer die Gefahr des Umkippens in ein Wohngebiet oder Gewerbegebiet. Um diesem entgegen zu wirken, könne eine Gemeinde entweder Gliederungen nach § 1 Abs. 4 BauNVO festsetzen oder aber ersatzweise kleinere Plangebiete schaffen. Bei der Überprüfung des nach § 6 Abs. 1 BauNVO erforderlichen Mischungsverhältnisses sei dann eine gesamtheitliche Betrachtungsweise unter Einbeziehung der benachbarten Flächen in anderen Bebauungsplangebieten geboten, die hier zur Zulässigkeit der Planung führe.


Quelle: LexisNexis

Von Frauke Ley
21.04.2008

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