Wer einen Bauantrag stellt, muss auch alle Gebühren tragen
19.05.2009 2009-05-19 23:00:00
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen 18. März 2009 hat sich zur Problematik der Entstehung der Kostenschuld im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich geäußert.
Niemand will Kostenschuldner sein
Die Klägerin stellte einen Bauantrag für ein Einkaufszentrum mit persen Arztpraxen und Wohnungen. Der Bauantrag trug die Unterschrift des Entwurfsverfassers i. A. der Bauherrin. Für die Baugrube und die Fundamente wurde eine Teilbaugenehmigung erteilt. Für eine Ausweitung der Teilbaugenehmigung auf das gesamte Erdgeschoss des Gebäudes verlangte die Behörde eine vollständige Vorlage der geprüften statischen Unterlagen. Die bauleitende Firma hatte eine andere Firma als Generalunternehmerin mit der schlüsselfertigen Errichtung des Vorhabens beauftragt. Erstere beauftragte auch die Generalunternehmerin mit der Vorlage der statischen Unterlagen bei der Behörde mit der Vorgabe, diese von dort prüfen zu lassen. Mit der entsprechenden Gebührenforderung war aber die bauleitende Firma nicht einverstanden, sondern verwies auf die Bauherrin. Diese wandte gegen den Gebührenbescheid ein, dass ihr die Beauftragung der Behörde mit der Prüfung der Statik nicht zugerechnet werden dürfe. Sie sei nicht Kostenschuldnerin. Dies sahen das Landesverwaltungsamt, das VG und das Obergericht anders.
Am Baugeschehene beteiligte Unternehmen handeln regelmäßig nur im Namen des Bauherrn
Amtshandlungen der Bauaufsicht sind gebührenpflichtig. Der Bauherr bzw. die Bauherrin ist für die Gebühren im Zusammenhang mit der Prüfung der Ausführungsplanung Kostenschuldner/-in. Kostenschuldner ist immer der, der für die Tätigkeit der Bauaufsicht eine gebührenrechtlich relevante Ursache setzt. Veranlasser hierfür ist der, der willentlich einen Tatbestand schafft, der zu der Amtshandlung führt. Maßgeblich hierbei ist, wem der Antrag bzw. Willensakt zuzurechnen ist.
Gebührforderung rechtmäßig
Die Firma handelte erkennbar nur als Vertreterin der Bauherrin. Wer nach außen eine Amtshandlung nicht im eigenen Namen, sondern für einen anderen beantragt, ist nicht Kostenschuldner. Für einen solchen Fremdgeschäftsführungswillen müssen aber die Umstände bzw. die Interessenlage der Beteiligten sprechen. Im konkreten Fall ergab sich dies bereits aus der Aufgabenverteilung im Baugenehmigungsverfahren, die beauftragende Firma wurde nicht im eigenen Namen tätig. Reicht ein Unternehmer Bauvorlagen bei der Bauaufsicht ein, handelt er regelmäßig für den Bauherrn. Es lag auch keine anderweitige Erklärung (zur Gebührenübernahme) vor. Hierbei muss es dem Behördenmitarbeiter noch nicht einmal bewusst gewesen, sein, dass ihm ein Stellvertreter gegenüber steht. Auch die Höhe der Gebühren war nicht zu beanstanden. Laut dem Obergericht war der Gebührenbescheid deshalb rechtmäßig. Deshalb konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
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