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Architektur | Themen

Wesentliche Mängel im Sinne von § 214 BauGB

03.06.2008 2008-06-03 23:00:00

Im Urteil vom 09.04.2008 definiert das Bundesverwaltungsgericht "wesentliche Punkte", deren Verletzung zu beachtlichen Fehlern im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führen können: Entscheidend ist die Beachtlichkeit in der Abwägung.

Ausgangspunkt der Revision

Gegenstand der Revision war das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2006 zu einem Bebauungsplan für die Kölner Neustadt. In der Normenkontrolle hatte das OVG die Wesentlichkeit eines Mangels bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials erst dann in Aussicht gestellt, wenn es sich um gravierende Fehleinschätzungen in für die Planung wesentlichen Fragen handele. Dieser Einschätzung widersprach das Bundesverwaltungsgericht.


Betroffenheit wesentlicher Punkte

Sobald ein Punkt in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich sei, führe dessen nicht zutreffende Ermittlung oder Bewertung zu einem beachtlichen Mangel, denn dann handele es sich um "wesentliche Punkte". Um eine "gravierende Fehleinschätzung" müsse es sich nicht handeln. Der Gesetzgeber habe durch das EAG Bau die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zwar als verfahrensbezogene Pflicht definiert, zusätzliche Voraussetzungen für die Beachtlichkeit von Mängeln habe er aber nicht aufgestellt.


Systematische Prüfung im Rahmen von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Das Gericht prüfe zunächst, ob die Gemeinde die von der Planung berührten Belange ermittelt habe, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Danach prüfe es, ob die Gemeinde die Belange zutreffend ermittelt und bewertet habe, die abwägungsrelevant seien. Im letzten Schritt werde geprüft, ob ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens gehabt habe. Wenn wie hier keine konkrete Möglichkeit bestehe, dass die Gemeinde anders geplant hätte, wenn die abwägungsrelevanten Belange zutreffend ermittelt und bewertet worden wären, liege trotz des Fehlers kein beachtlicher Verfahrensfehler vor.


Quelle: LexisNexis

Von Frauke Ley
03.06.2008

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